Die Erinnerungsführerin macht mit Recht geltend, dass im Streitfall für die Erhebung einer 2,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. keine Grundlage besteht.
Der als Beschwerdesenat zuständige 18. Zivilsenat hat das von der Antragsgegnerin/Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des AG, mit dem der Arrestantrag teilweise zurückgewiesen worden ist, eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 2 FamFG behandelt. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsbehelf gegen die familiengerichtliche Zurückweisung eines Arrestantrages ohne vorherige mündliche Verhandlung (nach der Terminologie der ZPO: Beschlusszurückweisung), die im Hinblick auf die Zuständigkeit – originäre Einzelrichterzuständigkeit nur für den Fall der sofortigen Beschwerde – auch die Frage nach dem gesetzlichen Richter berührt, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. Die obergerichtliche Rspr. geht – soweit ersichtlich – ganz überwiegend davon aus, dass gegen die Beschlusszurückweisung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entsprechend § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.2.2012 – 13 UF 28/12 [= AGS 2012, 295]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.2.2012 – 5 UF 51/12, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.12.2012 – 13 UF 948/12, juris; OLG Celle, Beschl. v. 2.4.2013 – 10 UF 334/11, juris [= AGS 2013, 290]). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn 494 f.; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 119 Rn 9; a.A. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 119 FamFG Rn 4 und Zöller/Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG Rn 3; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 119 Rn 15). Ob der überwiegenden Ansicht zu folgen ist, bedarf im Erinnerungsverfahren betreffend den Kostenansatz keiner abschließenden Entscheidung. Maßgeblich ist für das Erinnerungsverfahren allein, dass das der Kostenrechnung zugrundeliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdesenat als ein Verfahren gem. §§ 567 ff. ZPO angesehen worden ist.
Die Behandlung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde schließt allerdings nicht ohne weiteres das Entstehen einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. aus.
Dies ergibt sich entgegen der vom OLG Celle im bereits vorstehend zitierten Beschl. v. 2.4.2010 vertretenen Ansicht insbesondere nicht aus der Überschrift für den Unterabschnitt 2: "Beschwerde gegen die Endentscheidung". Auch die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO ist vom Wortlaut her erfasst. Eine Endentscheidung ist gem. § 38 FamFG ein Beschluss, der den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt (siehe Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 38 FamFG Rn 3). Das AG Pankow/Weißensee hat mit dem angefochtenen Beschl. v. 26.9.2013 abschließend über den Arrestantrag der Antragstellerin/Erinnerungsführerin entschieden. Die bei einer sofortigen Beschwerde gem. § 572 Abs. 1 ZPO mögliche Abhilfe durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, steht der Annahme einer Endentscheidung nicht entgegen. Denn selbst dann, wenn das Verfahren trotz einer den Verfahrensgegenstand zunächst erledigenden Entscheidung in der Instanz noch fortgesetzt werden kann, liegt eine Endentscheidung vor (Zöller/Feskorn, a.a.O.). So eröffnet beispielsweise § 54 FamFG dem Gericht ausdrücklich die Möglichkeit, auf Antrag seine eigene im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Dass der Unterabschnitt 2 nur die "Beschwerde" und nicht ausdrücklich auch die "sofortige Beschwerde" formuliert, lässt keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. zu. Im Kostenverzeichnis des FamGKG wird der Begriff der Beschwerde uneinheitlich gebraucht, und zwar für die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG, für die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO (z.B. in Nr. 1910 FamGKG-KostVerz.) als auch als Oberbegriff für beide, wie beispielsweise in Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. (siehe Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., Nr. 1422 KostVerz. Rn 7). Ferner ist in der Überschrift zu Nr. 1430 KV-GKG ("Hauptabschnitt 4. Arrest und einstweilige Verfügung", Abschnitt 3 des Kostenverzeichnisses zum GKG), der im Anwendungsbereich des GKG die Gerichtskosten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung regelt, auch nur die "Beschwerde" und nicht die "sofortige Beschwerde" formuliert.
Der Gesetzesbegründung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 16/6308, S. 314) zu dem durch das FGG-ReformG eingeführten FamGKG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, welche Beschwerde(n) im Hauptabschnitt 4, Unterabschnitt 2 des FamGKG gemeint bzw. ob die Gebührentatbestände für die sofortigen Beschwerden allein in den Nrn. 1910 bis 1912 FamGKG-KostVerz. geregelt sein sollten (Fölsch, a.a.O.)
Gegen eine Anwendung von Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. spricht jedoch, dass dadurch zum einen die gebo...