Leitsatz
Die Gerichtskosten im Verfahren über die Beschwerde gegen den im familiengerichtlichen Verfahren ergangenen Beschluss über die Zurückweisung des Arrestantrags richten sich mangels planwidriger Regelungslücke nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.
KG, Beschl. v. 18.1.2016 – 19 AR 15/14
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte beim FamG den Erlass eines Arrests beantragt. Das FamG hat diesem Antrag ohne mündliche Verhandlung teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben, mit der sie ihren weitergehenden Antrag auf Erlass des Arrestbeschlusses weiterverfolgt. Das OLG hat der Beschwerde nur teilweise stattgegeben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenbeamtin hat hiernach eine Kostenrechnung über eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. erlassen und diese Kosten entsprechend der Kostengrundentscheidung bei der Antragstellerin erhoben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung. Sie macht geltend, der Kostenansatz einer 2,0 Gebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. sei nicht zutreffend; es sei vielmehr nur eine Gebühr nach Nr. 1910 FamGKG-KostVerz. zu erheben. Das KG hat die Kostenrechnung auf die Erinnerung hin abgeändert und lediglich eine Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. in Ansatz gebracht.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerungsführerin macht mit Recht geltend, dass im Streitfall für die Erhebung einer 2,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. keine Grundlage besteht.
Der als Beschwerdesenat zuständige 18. Zivilsenat hat das von der Antragsgegnerin/Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des AG, mit dem der Arrestantrag teilweise zurückgewiesen worden ist, eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 2 FamFG behandelt. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsbehelf gegen die familiengerichtliche Zurückweisung eines Arrestantrages ohne vorherige mündliche Verhandlung (nach der Terminologie der ZPO: Beschlusszurückweisung), die im Hinblick auf die Zuständigkeit – originäre Einzelrichterzuständigkeit nur für den Fall der sofortigen Beschwerde – auch die Frage nach dem gesetzlichen Richter berührt, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. Die obergerichtliche Rspr. geht – soweit ersichtlich – ganz überwiegend davon aus, dass gegen die Beschlusszurückweisung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entsprechend § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.2.2012 – 13 UF 28/12 [= AGS 2012, 295]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.2.2012 – 5 UF 51/12, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.12.2012 – 13 UF 948/12, juris; OLG Celle, Beschl. v. 2.4.2013 – 10 UF 334/11, juris [= AGS 2013, 290]). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn 494 f.; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 119 Rn 9; a.A. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 119 FamFG Rn 4 und Zöller/Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG Rn 3; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 119 Rn 15). Ob der überwiegenden Ansicht zu folgen ist, bedarf im Erinnerungsverfahren betreffend den Kostenansatz keiner abschließenden Entscheidung. Maßgeblich ist für das Erinnerungsverfahren allein, dass das der Kostenrechnung zugrundeliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdesenat als ein Verfahren gem. §§ 567 ff. ZPO angesehen worden ist.
Die Behandlung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde schließt allerdings nicht ohne weiteres das Entstehen einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KostVerz. aus.
Dies ergibt sich entgegen der vom OLG Celle im bereits vorstehend zitierten Beschl. v. 2.4.2010 vertretenen Ansicht insbesondere nicht aus der Überschrift für den Unterabschnitt 2: "Beschwerde gegen die Endentscheidung". Auch die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO ist vom Wortlaut her erfasst. Eine Endentscheidung ist gem. § 38 FamFG ein Beschluss, der den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt (siehe Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 38 FamFG Rn 3). Das AG Pankow/Weißensee hat mit dem angefochtenen Beschl. v. 26.9.2013 abschließend über den Arrestantrag der Antragstellerin/Erinnerungsführerin entschieden. Die bei einer sofortigen Beschwerde gem. § 572 Abs. 1 ZPO mögliche Abhilfe durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, steht der Annahme einer Endentscheidung nicht entgegen. Denn selbst dann, wenn das Verfahren trotz einer den Verfahrensgegenstand zunächst erledigenden Entscheidung in der Instanz noch fortgesetzt werden kann, liegt eine Endentscheidung vor (Zöller/Feskorn, a.a.O.). So eröffnet beispielsweise § 54 FamFG dem Gericht ausdrücklich die Möglichkeit, auf Antrag seine eigene im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Dass der Unterabschnitt 2 nur die "Beschwerde" und nicht ausdrücklich auch die "sofortige Beschwerde" formuliert, lässt keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich d...