Mit dem angefochtenen Beschluss hatte der Senat den Gegenstandswert eines sorgerechtlichen Verfahrens auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Staatskasse Beschwerde erhoben und eine Herabsetzung des Wertes auf 3.000,00 EUR geltend gemacht; zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das FamG den Verfahrenswert für den ersten Rechtszug ebenfalls auf 3.000,00 EUR festgesetzt habe, so dass § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG einer höheren Wertbestimmung für das Beschwerdeverfahren entgegenstehe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Wertfestsetzungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts sind gem. § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar, auch seitens der Staatskasse. Soweit die Beschwerde deshalb als Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Wertberichtigung von Amts wegen zu verstehen wäre, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Senat hält an seiner Wertfestsetzung fest.
Sie beruht auf § 45 Abs. 3 FamGKG. Im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens und die Bedeutung der zu treffenden Entscheidung für die Beteiligten hält der Senat die Beschränkung auf den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG für unbillig. Der kindschaftsrechtliche Konflikt der Beteiligten, der drei gemeinsame Kinder betrifft, hat den Senat zum wiederholten Male beschäftigt. Im zweiten Rechtszug waren nunmehr zwei mehrstündige Verhandlungen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen ausführliche Erläuterung durch den Sachverständigen erforderlich. Angesichts dessen erachtet der Senat eine maßvolle Heraufsetzung des Verfahrenswertes als geboten.
§ 40 Abs. 2 FamGKG steht dem nicht entgegen. Denn eine nur am Wortlaut orientierte Anwendung der Vorschrift stände für Konstellationen der vorliegenden Art in einem Wertungswiderspruch zu dem mit § 45 Abs. 3 FamGKG verbundenen Regelungsinteresse. Auch § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG erklärt die durch S. 1 der Vorschrift vorgenommene Wertbegrenzung auf den Verfahrenswert des ersten Rechtszuges für dann im Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar, wenn der Verfahrensgegenstand dort erweitert wird. Bei formaler Betrachtungsweise ist der Verfahrensgegenstand (elterliche Sorge) hier zwar unverändert geblieben. Die "Erhöhungsfaktoren", die im Rahmen von § 45 Abs. 3 FamGKG zu berücksichtigen waren, haben sich aber im Beschwerdeverfahren – und nur dort – ergeben. Dass diese Faktoren zwingend nur deshalb unberücksichtigt bleiben müssten, weil sie im ersten Rechtszug eben noch nicht vorhanden waren, würde dem Regelungszweck von § 45 Abs. 3 FamGKG nicht gerecht. Die Rspr. des BGH (NJW-RR 1998, 1452 [= AGS 1999, 13]) hat die inhaltsgleiche Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 1 GKG a.F. ebenfalls nicht auf Fälle angewandt, in denen sich der Wert des – formal unverändert gebliebenen – Streitgegenstands während eines Rechtsmittelverfahrens über den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz hinaus erhöht hatte. Dem tritt der Senat jedenfalls für das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 FamGKG bei.