Das OLG geht zu Recht davon aus, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines OLG in Familiensachen nicht zulässig ist. Das folgt schon daraus, das nur Entscheidungen der Familiengerichte, also der Amtsgerichte (s. § 23b Abs. 1 GVG), anfechtbar sind (§ 59 Abs. 1 FamGKG). Die Regelung in § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 55 Abs. 8I FamGKG stellt dies lediglich nochmals klar.
Auch kennt das FamGKG keine Rechtsbeschwerde, so dass gegen Entscheidungen des OLG kein Rechtsmittel gegeben ist.
Allerdings kann gegen Entscheidungen des OLG Gegenvorstellung erhoben werden, da das Gericht von Amts wegen den Verfahrenswert richtig festsetzen und bei besserer Erkenntnis auch abändern muss (§ 55 Abs. 3 FamGKG).
Allerdings ist zu beachten, dass die Gegenvorstellung innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 2 S. 2 FamGKG bzw. der Monatsfrist des § 59 Abs. 1 S. 3, 2. Hs FamGKG erhoben werden muss. In diesem Fall kann die Abänderung des Verfahrenswerts auch noch nach Ablauf der Frist erfolgen.
Die Entscheidung in der Sache ist zutreffend. Nach § 40 Abs. 2 FamGKG darf der Wert eines Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nicht höher festgesetzt werden als der Wert der Vorinstanz, sofern sich der Verfahrensgegenstand nicht verändert hat. Ändert sich der Verfahrensgegenstand, etwa durch Antragserweiterungen, Wideranträge, Hilfsaufrechnungen o.ä., dann kann in der Rechtsmittelinstanz auch ein höherer Wert angenommen werden. Allerdings darf dann der (Teil-)Verfahrenswert der erstinstanzlichen Gegenstände auch nicht höher bewertet werden. Es ergibt sich hier nur durch das Hinzukommen weiterer Verfahrensgegenstände ein höherer Wert.
Auf die Fälle, in denen sich der Verfahrenswert auch nach Umfang und Schwierigkeit oder nach der Bedeutung der Sache (wie in der Ehesache) richtet, ist die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG nicht anwendbar. Wie das OLG zu Recht ausführt, würde dies dazu führen, dass bei geringem Umfang, geringer Schwierigkeit oder geringer Bedeutung in erster Instanz eine höhere Wertannahme in der Rechtsmittelinstanz versperrt wäre, auch wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Anpassungsklausel – hier § 45 Abs. 3 FamGKG – erfüllt sind.
Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 40 Abs. 2 FamGKG vor. Diese Fälle, in denen Schwierigkeit, Bedeutung oder Umfang der Sache gegenüber der ersten Instanz zunehmen, sind wie eine Antragserweiterung zu behandeln, für die die Begrenzung auf den Verfahrenswert der ersten Instanz ebenfalls nicht gilt (§ 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Nehmen in zweiter Instanz – wie hier – Schwierigkeit, Umfang und/oder Bedeutung zu, dann kommt dies einer Antragserweiterung gleich, so dass in diesen Fällen auch in der Rechtsmittelinstanz ein höherer Wert als in der Vorinstanz festgesetzt werden darf.
Lotte Thiel
AGS, S. 426 - 427