Der BGH – Ermittlungsrichter – ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig.
Aus § 51 Abs. 2 S. 1 RVG ergibt sich, dass für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung grundsätzlich das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, zuständig ist. In Anknüpfung an die frühere Regelung in § 99 Abs. 2 S. 1 BRAGO folgt die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewilligung der Pauschvergütung grundsätzlich weder der für die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts, noch der des Gerichtes, gegenüber dem der Rechtsanwalt tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.1971 – 6 StE 1/68 u. 3 ARs 21/70, MDR 1971, 676, 677). Entscheidend für die Bestimmung der Zuständigkeit war für den Gesetzgeber offenbar nicht eine sich aus der Bestellung bzw. Beiordnung oder Entgegennahme der Tätigkeit des Anwalts ergebende Sachkunde betreffend den Umfang und die Schwierigkeit von dessen Tätigkeit, sondern die Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Maßstabes auf der Grundlage der mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Breite an Erfahrung (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.1971, a.a.O.).
§ 51 Abs. 2 S. 2 RVG sieht zwar als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass der BGH für die Entscheidung zuständig ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. Diese Ausnahme erfasst jedoch nicht die Fälle, in denen der BGH während des Ermittlungsverfahrens mit einer Strafsache befasst war, selbst dann nicht, wenn der anwaltliche Vertreter von dem Ermittlungsrichter des BGH bestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.1970, a.a.O.; v. 16.5.1977 – 1 BJs 20/75 - 3 ARs 12/77, NJW 1977, 1644, Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn 26; Hartmann, KostG, 45. Aufl., § 51 RVG Rn 27).
Das am 1.7.2004 (Art. 3 des Kostenmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 [BGBl I, S. 718]) in Kraft getretene RVG (BGBl I, S. 788) ersetzt die mit Ablauf des 30.6.2004 außer Kraft getretene BRAGO. § 51 Abs. 2 S. 2 RVG ist wortgleich mit der Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 2 S. 2 BRAGO. Aus der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drs 15/1971, S. 201/201) ergeben sich keine neuen Erwägungen des Gesetzgebers zu der gerichtlichen Zuständigkeit für die Bewilligung der Pauschvergütung. Die Ausnahmevorschrift des § 99 Abs. 2 S. 2 BRAGO, nach der der BGH zur Entscheidung berufen war, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat, war mit Neufassung der BRAGO durch das Kostenänderungsgesetz v. 26.7.1957 (BGBl I, S. 861, 923) in die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Bewilligung der Pauschgebühr aufgenommen worden. Aus der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drs 2/2545, S. 262) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung von der bisherigen Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten grundsätzlich abweichen und ein Bestellungsprinzip einführen wollte. Der Gesetzgeber hatte vielmehr als Anwendungsbereich für § 99 Abs. 2 S. 2 BRGO ausschließlich die Fälle im Blick, in denen der BGH nach damals geltendem Recht noch erstinstanzlich zuständig war bzw. den Rechtsanwalt im Revisionsverfahren bestellt hat (BT-Drs 2/2545, S. 262). Dieser durch den Gesetzgeber intendierte enge Anwendungsbereich erscheint vor dem in § 99 Abs. 2 S. 1 BRAGO und § 51 Abs. 2 S. 1 RVG verankerten Prinzip der Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Bewertung durch Konzentration der Entscheidungszuständigkeit auch schlüssig. Die Zuständigkeit des BGH ist nur gegeben, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. Nachdem die Verteidigerbestellung im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens gilt und hiervon ausschließlich die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung ausgenommen sind (Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn 117, § 141 Rn 28 ff.), ist der BGH nach § 51 Abs. 2 S. 2 RVG auch nur für die Bewilligung der Pauschgebühr für die Beteiligung an der Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung zuständig. Im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes gem. § 51 Abs. 2 S. 1 RVG (BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – 1 StR 254/10, NJW 2012, 167 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8.9.1970 – 5 StR 704/68, NJW 1970, 2223 zu § 99 Abs. 2 S. 2 BRAGO). Die Gefahr einer uneinheitlichen Bewertung droht in diesen Fällen nicht, da diese Gebühr ausschließlich beim BGH oder den Oberlandesgerichten anfallen kann. Anders ist dies bei den übrigen Gebühren im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, weshalb sich der Gesetzgeber insoweit für eine Zuständigkeitskonzentration entschieden hat, die auch für den Ermittlungsrichter des BGH gilt.
Der Unzuständigkeit des Ermittlungsrichters des BGH steht auch nicht entgegen, dass vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls die Zuständigkeit gem. § 51 Abs. 2 S. 1 RVG für den Antragsteller nicht bestimmbar ist, da für den Fall einer Ankl...