Weil das OLG Koblenz in einer Familiensache zu entscheiden hatte, beziehen sich die folgenden Erläuterungen auf § 23 FamGKG und Nr. 2000 GKG-KostVerz. Sie gelten aber entsprechend für die gleichlautenden Regelungen in § 28 GKG und Nr. 9000 GKG-KostVerz.
1. Entstehung der Dokumentenpauschale für den Ausdruck von Mehrfertigungen eines Telefaxes
Wird ein Schriftsatz einfach per Telefax und anschließend noch im Original auf dem Postweg an das Gericht übersandt, fällt keine Dokumentenpauschale nach Nr. 2000 FamGKG-KostVerz. an. Insbesondere ist Nr. 2000 Nr. 1 Buchst. b) FamGKG-KostVerz. nicht erfüllt. Der Ausdruck des Originalschriftsatzes durch die Empfangseinrichtung des Gerichts löst noch keine Dokumentenpauschale aus.
Nach Nr. 2000 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 FamGKG-KostVerz. steht es der Anfertigung von Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucken gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die Dokumentenpauschale auch dann erhoben wird, wenn Mehrfertigungen für die Zustellung an den Gegner in der Weise "beigefügt" werden, dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt werden.
Eine Mehrfertigung i.S.v. Nr. 2000 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 FamGKG-KostVerz. liegt deshalb nicht vor, wenn der Verfahrensbevollmächtigte einen Schriftsatz vorab einmal per Telefax oder auch Computerfax und anschließend dessen Urschrift bzw. das Original nebst den erforderlichen Abschriften gesondert per Post, Boten oder Briefeinwurf übermittelt. Eine Mehrfertigung wird hier durch das Faxgerät des Gerichts nicht ausgedruckt, sondern eine Erstfertigung, die keine Dokumentenpauschale auslöst. Die Dokumentenpauschale entsteht demnach nicht, wenn ein Schriftsatz nur einmal durch das Telefaxgerät des Gerichts ausgedruckt wird.
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 2000 Nr. 1 Buchst. b) Alt. 2 FamGKG-KostVerz. entsteht demnach, wenn derselbe Schriftsatz mehrfach per Telefax an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt wird. Dasselbe gilt, wenn derselbe Schriftsatz einschließlich Mehrfertigungen per Computerfax übersandt und anschließend von dem PC-Drucker mehrfach ausgedruckt wird.
2. Kostenschuldner
a) Geltung von § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG
Der Ausdruck von per Telefax übermittelten Mehrfertigungen durch die Empfangseinrichtung des Gerichts ist nach Nr. 2000 Nr. 1 Buchst. b) FamGKG-KostVerz. ausdrücklich der Anfertigung von Mehrfertigungen durch das Gericht gleichgestellt. Diese Gleichstellung fehlt in § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken, die/der es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG erfasst dem Wortlaut nach also nur die Anfertigung, nicht jedoch den Ausdruck von per Telefax übersandten Mehrfertigungen.
Die Gleichstellung des Ausdrucks mit der Anfertigung in Nr. 2000 Nr. 1 Buchst. b) FamGKG-KostVerz. kann aber so verstanden werden, dass auch der Ausdruck von per Telefax übermittelten Mehrfertigungen durch das Gericht ausdrücklich der Haftung nach § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG unterworfen sein soll. Wird davon ausgegangen, dass sich der Kostenschuldner für diese Dokumentenpauschale jedenfalls nicht ausdrücklich aus § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG ergibt, wird insoweit aber eine entsprechende Anwendung von Abs. 1 S. 2 zu bejahen sein.
b) Bevollmächtigter als Kostenschuldner
§ 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG regelt eine ausschließliche Haftung des Beteiligten. Andere Regelungen zum Kostenschuldner finden daneben keine Anwendung. Schuldner der von § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG erfassten Dokumentenpauschale kann nach Auffassung des OLG Oldenburg dabei auch der Bevollmächtigte sein.
Das OLG Koblenz hat es allerdings dahinstehen lassen, ob auch der Anwalt Beteiligter i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 2 FamGKG sein kann. Denn der Verfahrensbevollmächtigte haftet nach Auffassung des OLG Koblenz bereits als Antragskostenschuldner nach § 23 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Ob neben den am Verfahren Beteiligten im Einzelfall auch der Bevollmächtigte Antragsteller der Dokumentenpauschale sein kann, ist nach den Gesamtumständen zu entscheiden. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Es ist umstritten, ob der von einem Rechtsanwalt vertretene Beteiligte für die Dokumentenpauschale haftet, wenn der Rechtsanwalt Abschriften bestellt, die er im Innenverhältnis seiner Partei nicht in Rechnung stellen darf (Vorbem. 7 VV und Nr. 7000 VV), und auch gegenüber der Staatskasse nicht ausdrücklich die Alleinübernahme erklärt hat. Nach einer Auffassung haftet in diesen Fällen gleichwohl der Beteiligte für die Dokumentenpauschale. Das OLG Koblenz hat sich der zutreffenden Auffassung angeschlossen, dass in solchen Fällen nur der Bevollmächtigte nach § 23 Abs. 1 S. 1 FamGKG haftet.
Die Entscheidung des OLG Koblenz halte ich vor diesem Hintergrund für zutreffend.
Joachim Volpert
AGS, S. 405 - 407