1. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig, weil das LG sie ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, ob die Staatskasse bei Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG in dem Fall, in dem die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt hat, dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten hat.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Verfahren entgegen der Annahme des LG keine grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte. Eine Rechtssache hat nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 1943, 1944; BGHR ZPO (1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 "Bedeutung, grundsätzliche" 1). Insoweit dürfte das LG nicht ausreichend berücksichtigt haben, dass die gestellte Rechtsfrage bereits geklärt sein dürfte, mithin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht gegeben ist. Denn augenscheinlich teilt die heutige einhellige obergerichtliche Rspr. die Ansicht des LG, im Bereich der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe dürfe die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts, sondern nur auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beschränkt werden, was zur Konsequenz hat, dass die tatsächlichen Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder am Gerichtsort wohnhaften Rechtsanwalts bis zu der Höhe zu erstatten seien, die sich für einen im Bezirk des jeweiligen Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen würden (vgl. OLG Frankfurt AGS 2014, 138; OLG Schleswig NJW 2015, 3311, juris Rn 12 m.w.N.).
2. Die weitere Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das LG gemeint, dass die Staatskasse die nach § 55 RVG zu erstattende Vergütung bis zu der Höhe zu erstatten hat, die sich für einen im Bezirk des gesamten AG-Bezirks Gifhorn niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalt bei der weitesten Entfernung innerhalb des Bezirks errechnen.
Soweit das LG und die Bezirksrevisorin meinen, der Einzelrichter des Senats habe in der genannten Entscheidung 2 W 150/15 eine gegenteilige Ansicht vertreten, ist das nicht der Fall. LG und Bezirksrevisorin verkennen den Inhalt der dortigen Entscheidung. Im dortigen Verfahren hat der Einzelrichter für die Frage der Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO entschieden, dass, wenn die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragt, dessen tatsächliche Reisekosten regelmäßig nicht bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, sondern lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten. Im Streitfall geht es indes nicht um die Frage der Kostenerstattung in einem Kostenfestsetzungsverfahren, sondern um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG. Entscheidungserheblich ist auch nicht die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einschränkung im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfebewilligung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts überhaupt ergehen durfte (verneinend: OLG Bamberg NJW-RR 2015, 187 [= AGS 2014, 529]; LSG Nordrhein-Westfalen RVGreport 2015, 39). Das AG und die Bezirksrevisorin übersehen, dass die Einschränkung in § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO wegen der vorrangigen ausdrücklichen uneingeschränkten Beiordnung "zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts" im Streitfall keine Geltung beanspruchen kann. Das AG hat im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Kenntnis des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht im Gerichtsbezirk des AG tätig bzw. wohnhaft war, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers "zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts" gewährt und damit einen Rechtsanspruch begründet, dass der Antragsteller nach diesen Kriterien auch die Landeskasse auf Festsetzung der zu zahlenden Vergütung in Anspruch nehmen kann. Vor diese...