Soll ein außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassener Anwalt beigeordnet werden und ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht notwendig, hätte also die bedürftige Partei bzw. der bedürftige Beteiligte keinen Anspruch darauf, dass ihr neben dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten auch ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird, dann kann der auswärtige Anwalt nicht ohne Weiteres beigeordnet werden, weil durch seine Beiordnung Mehrkosten entstehen würden (§ 121 Abs. 3 ZPO; § 78 Abs. 3 FamFG).
Die Praxis verfährt allerdings so, dass sie den Anwalt dennoch beiordnet, allerdings eingeschränkt, und damit die Mehrkosten ausschließt. Hierzu ist allerdings das Einverständnis des Anwalts erforderlich, das sich auch konkludent aus dem Beiordnungsantrag ergeben kann.
In diesem Fall darf die Einschränkung aber nur dahingehend lauten, dass der Anwalt "zu den Bedingungen des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet" wird. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Anwalt "zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts“ beigeordnet wird, ist nicht zulässig, da die ZPO einen gerichtsansässigen Anwalt nicht kennt, sondern nur zwischen dem Anwalt im Gerichtsbezirk und dem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks unterscheidet (siehe § 121 Abs. 3 ZPO)."
1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung kann nicht (mehr) auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes", sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beschränkt werden.
2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwaltes zulässig.
OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2011 – 10 WF 123/11
Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist lediglich eine Einschränkung der Kostenübernahme auf die Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zulässig, nicht aber die weitergehende Einschränkung auf die Bedingung eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.6.2013 – L 9 AS 1334/13 B
Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter der Einschränkung der "kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes mit Niederlassung im Bezirk des Verfahrensgerichts" gibt es keine gesetzliche Grundlage.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2013 – 4 WF 102/13
Ist der Anwalt rechtswidrig zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet worden, muss er hiergegen nach § 127 ZPO binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen.
Ist der auswärtige Anwalt zutreffenderweise zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden, kann er seine Reisekosten wiederum aus der Landeskasse bis zu den höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk verlangen.
Ist einem bedürftigen Beteiligten ein auswärtiger Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten" beigeordnet worden (§ 121 Abs. 3 ZPO), kann dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden Entfernung erstattet verlangen.
VG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2009 – 11 A 48/08
1. Im Regelfall sind die Reisekosten des im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordneten Rechtsanwalts auf die Kosten zu beschränken, die einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstehen würden.
2. Abzustellen ist insoweit auf die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der Grenze des Gerichtsbezirks.
LAG Hessen, Beschl. v. 12.1.2010 – 15 Ta 197/09
Höhere Reisekosten i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO können nur entstehen, wenn die Entfernung der Kanzlei des nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist als der am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort. In diesen Fällen ist die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO vorzunehmen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2010 – 18 WF 72/10
Es gilt also Folgendes:
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Gibt es im Gerichtsbezirk Orte, die weiter entfernt sind als der auswärtige Anwalt, sind die Reisekosten des auswärtigen Anwalts in voller Höhe aus der Landeskasse zu vergüten. |
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Ist die Kanzlei des auswärtigen Anwalts weiter entfernt als der entfernteste Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, sind seine Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks von der Landeskasse zu übernehmen. |
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Ob in dem entferntesten Ort derzeit ein Rechtsanwalt residiert, ist unerheblich. |
1. Die Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt ohne Einschränkung i.S.v. § 121 Abs. 3 ZPO, wenn die Kanzlei des beigeordneten Anwalts nicht weiter vom Prozessgericht entfernt ist, als der am weitesten entfernte im Gerichtsbezirk gelegene Ort.
2. Dies ...