Wird Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages aufgrund eines zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs erhoben, richtet sich der Streitwert nach den bis dahin geleisteten Tilgungen des Klägers. Ein zur Absicherung des Darlehens gewährtes Grundpfandrecht ist nicht zusätzlich zu bewerten, wenn nicht zugleich im Wege der objektiven Klagenhäufung der Antrag auf Löschung bzw. Rückgewähr der Grundschuld gestellt worden ist.

OLG München, Beschl. v. 26.7.2016 – 17 W 1253/16

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