Leitsatz
Auch dem Anwaltsmandanten steht der Weg über § 11 RVG offen, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes bzw. dessen Honorarrechnung in einer schnellen und kostengünstigen Weise überprüfen zu lassen. Dabei ist der Antrag auf Feststellung dahingehend zu richten, dass dem Rechtsanwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.12.2005 – 9 W 294/05; LAG Nürnberg, Beschl. v. 23.10.1995 – 7 Ta 190/95; OLG Köln, 30.12.1983 – 17 W 440/83).
OLG Köln, Beschl. v. 15.6.2015 – 17 W 330/14
1 Sachverhalt
Die Antragsgegner, von Beruf Rechtsanwälte, vertraten die Antragstellerin in dem im Tenor bezeichneten Rechtstreit. Im Januar 2013 erfolgte die Mandatskündigung durch die Antragstellerin. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits nach einem Gegenstandswert von 13.600,00 EUR eine Verfahrens- und Terminsgebühr als Vorschuss an die Antragsgegner gezahlt. Erst unter dem 29.8.2014 stellten die Antragsgegner ihre Honorarrechnung, der sie einen Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zugrunde gelegt haben. Zur Begründung haben sie angegeben, man gehe davon aus, dass wegen des schweren Leidens der Klägerin der tatsächliche Gegenstandswert deutlich über dem bei Klageerhebung angegebenen Betrag von 13.600,00 EUR liege.
Die Antragstellerin meint, die Antragsgegner seien an den gerichtlichen Streitwert gebunden. Es sei nicht ersichtlich, durch welche Tätigkeit diese eine Terminsgebühr verdient hätten.
Der Rechtspfleger ist der Ansicht, das Verfahren nach § 11 RVG diene nur dazu, in einem vereinfachten Verfahren Gebühren zugunsten des Rechtsanwaltes festzusetzen und dadurch zu titulieren, nicht aber, um "irgendwelche Ansichten des Mandanten an sich beschlussmäßig festzustellen".
Die Antragsgegner haben sich der Rechtsansicht des Rechtspflegers angeschlossen, in der Sache selbst jedoch nicht Stellung genommen.
Der Rechtspfleger hat die beantragte Feststellung abgelehnt und der hiergegen seitens der Antragstellerin gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Er hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Das LG hat den Streitwert auf 13.600,00 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Auffassung des Rechtspflegers ist rechtsirrig.
1. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 11 RVG nicht darauf, dass der Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung gegen die (einstmals) von ihm vertretene Partei betreiben kann. Vielmehr steht auch dieser der Weg über § 11 RVG offen, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes bzw. dessen Honorarrechnung in einer schnellen und kostengünstigen Weise überprüfen zu lassen. Dabei ist der Antrag auf Feststellung dahingehend zu richten, dass dem Rechtsanwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht (OLG Nürnberg JurBüro 2006, 257; LAG Nürnberg JurBüro 1996, 263; Senat, Beschl. v. 30.12.1983 – 17 W 440/83, JurBüro 1984, 1356; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Auf., § 11 Rn 260; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 11 Rn 58 f.; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., T 4 Rn 153; N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 11 Rn 169 ff.; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 11 Rn 39 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 4. Aufl., § 11 Rn 4, 8).
2. Jedenfalls nachdem das LG den Streitwert auf 13.600,00 EUR festgesetzt hat, haben die Antragsgegner bei der Berechnung ihrer Honoraransprüche diesen Wert zugrunde zu legen. Zu der Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegner hätten keine anwaltliche Tätigkeit entfaltet, durch die eine Terminsgebühr entstanden sein könnte, haben diese nicht erwidert. Der Vortrag der Antragstellerin ist damit als unstreitig zu behandeln.
Mitgeteilt von RiOLG Ferdinand Schütz, Köln
AGS, S. 401 - 402