Die Beschwerde ist des Klägers ist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG unzulässig, da die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht gewahrt ist.
Entgegen der Auffassung des gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers greift die 2-Wochen-Frist aus § 33 Abs. 3 S. 3 RVG im vorliegenden Fall ein.
1. Ob sich die Wertfestsetzung bei Erledigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich bzw. durch Klagrücknahme nach § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 1 RVG oder nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG richtet, ist in Rspr. und Lit. umstritten. Zu folgen ist der Auffassung, die in dieser Situation eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG vornimmt.
Das formale Argument der Gegenauffassung, wonach durch die Klageerhebung nach der Verfahrensordnung grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst würden, die für die Rechtsanwaltsgebühren auch dann maßgeblich bleiben müssten und auf Antrag nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG festzusetzen wären, wenn die Gerichtsgebühren aufgrund einer Klagrücknahme oder eines Vergleichsschlusses nicht erhoben würden (so LAG Düsseldorf 5.12.2006 – 6 Ta 583/06, juris; LAG Hamm 28.4.2006 – 6 Ta 95/06, juris; LAG Baden-Württemberg 14.7.2011 – 5 Ta 101/11, juris), überzeugt nicht.
Denn eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG setzt voraus, dass solche Gebühren zu erheben sind. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist dies nach einem Vergleichsschluss oder bei einer Klagrücknahme nicht der Fall. Benötigt ein am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt in einer Situation, in der Gerichtskosten nicht erhoben werden, eine Wertfestsetzung allein als Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren, löst dieses Liquidationsinteresse kein Bedürfnis aus, eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 S. 2 GKG vorzunehmen. Einschlägig sind in dieser Situation vielmehr die sachnäheren Vorschriften des RVG, die eine Wertfestsetzung allein im anwaltlichen Interesse zum Gegenstand haben (grundlegend LAG Hessen 21.1.1999 – 15/6 Ta 630/98, juris; LAG Schleswig-Holstein 15.12.2011 – 6 Ta 198/11, juris m.w.N.; Schwab/Maatje, NZA 2011, 769 ff., 771).
2. Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass es sich bei dem Beschl. v. 10.3.2015, mit dem das ArbG nach Rücknahme der Klage auf Antrag des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gegenstandswert des Verfahrens festgesetzt hat, um einen Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG handelt.
Gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG kann die Partei innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung des Klägers hierüber ist erfolgt.
Da der Kläger die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat, ist seine Streitwertbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
3. Dem Kläger als Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Verwerfung seiner Beschwerde eine Gebühr nach Nr. 8614 GKG-KostVerz. aufzuerlegen.
Das erfolglose Streitwertbeschwerdeverfahren löst eine solche Gebühr aus (siehe hierzu ausführlich LAG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2005 – 3 Ta 28/04, juris; ebenso Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 33 RVG Rn 42).