Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Einwendungen des Beklagtenvertreters gegen die begehrte Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 1010 VV kommen nicht zum Tragen. Der Beklagtenvertreter führt insoweit aus, dass für die Entstehung dieser Gebühr drei gerichtliche Termine notwendig sind, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Der Ortstermin in F. mit dem Sachverständigen sei kein solcher Termin.
Entgegen des Vortrags des Beklagtenvertreters handelt es sich bei Ortsterminen mit Sachverständigen aber um einen Termin i.S.d. Nr. 1010 VV.
Zwar spricht das RVG in dem Gebührentatbestand ausdrücklich von einem gerichtlichen Termin. Jedoch wird der außergerichtliche Termin mit dem Sachverständigen auch an anderer Stelle, nämlich im Bereich der Terminsgebühr einem gerichtlichen Termin gleichgestellt (Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 1 VV). Voraussetzung für diese Gleichstellung ist, dass es sich um einen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt (Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, Vorbem. 3 VV Rn 79 ff.; Mayer/Kroiß, RVG, Vorbem. 3 Rn 48 f.).
Um einen solchen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt es sich im vorliegenden Fall. Der Sachverständige wurde durch den Beweisbeschluss bestellt und hat die Parteien zum Ortstermin geladen.
Zwar fehlt es in Nr. 1010 VV bzw. in der Vorbem. 1 VV an einer mit Vorbem. 3 Abs. 4 VV korrespondierenden ausdrücklichen Nennung des Ortstermins mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Jedoch ergibt sich aus den Motiven des Gesetzgebers eindeutig, dass die Zusatzgebühr den besonderen Aufwand bei sehr umfangreichen Beweisaufnahmen ausgleichen soll (BT-Drucks 17/11471). Die Beauftragung des Sachverständigen und der hierbei eventuell durchzuführende Ortstermin dienen unstreitig der Beweisaufnahme.
Der notwendige (Vorbereitungs-)Aufwand bei einem Ortstermin mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist sicherlich nicht geringer als der entsprechende Aufwand bei einer Vernehmung des Sachverständigen während einer Sitzung im Gerichtssaal.
Der Ortstermin mit dem Sachverständigen ist neben den Verhandlungsterminen am 3.12.2014 und am 23.2.2015, bei denen Zeugen und der Sachverständige vernommen wurden, berücksichtigungsfähig, die Gebühr Nr. 1010 VV ist daher entstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und von der Gegenseite zu erstatten.