Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Streitwertfestsetzung für ein erstinstanzliches Klageverfahren.
Die Kläger haben mit einem bezifferten Zahlungsantrag einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einem Einfamilienhaus geltend gemacht, das der Beklagte für sie errichtet hatte, und ergänzend die Feststellung beantragt, dass der Beklagte darüber hinausgehende weitere Mängelbeseitigungskosten zu tragen habe. Die Kläger ermittelten dabei in der Klageschrift aus insgesamt achtzehn Einzelpositionen einen Gesamtbetrag i.H.v. 14.440,00 EUR an voraussichtlichem Kostenaufwand, von dem sie aufgrund einer dem nur zugrundeliegenden Schätzung mit ihrem Leistungsantrag eine Zahlung i.H.v. 12.500,00 EUR verlangten. Ein durch das LG im weiteren Verlauf eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte verschiedene der von den Klägern angeführten Mängel nicht, ergab daneben aber teilweise Abweichungen von den Kostenansätzen der Kläger. Diese beschränkten ihr Begehren danach auf neun Mängel mit den folgenden betragsmäßigen Abweichungen im Verhältnis zu ihren Annahmen noch in der Klageschrift:
Mangel |
Ansatz Klageschrift |
Ansatz Gutachten |
Fassade |
3.000,00 EUR |
8.888,78 EUR |
Fensterbänke |
3.000,00 EUR |
1.039,70 EUR |
Hauswirtschaftstür |
150,00 EUR |
393,68 EUR |
Dacheinstiegsluke |
800,00 EUR |
26,70 EUR |
Wasserhahnanschluss |
30,00 EUR |
234,23 EUR |
Schornstein |
30,00 EUR |
228,08 EUR |
Duscheinrichtung |
250,00 EUR |
837,10 EUR |
Waschtischbefestigung |
30,00 EUR |
197,25 EUR |
Bodenablauf |
400,00 EUR |
314,37 EUR |
Den Hauptforderungsbetrag ihres bezifferten Zahlungsantrages änderten die Kläger nicht, nachdem die Kostenbeträge gem. dem Gutachten in ihrer Addition den bereits anfänglich begehrten 12.500,00 EUR weitestgehend entsprachen.
Das LG hat im Rahmen seines Urteils den Streitwert auf 13.500,00 EUR festgesetzt und dazu ausgeführt, der Wert des Feststellungsantrages sei mangels abweichender Erkenntnisse mit einem Betrag von bis zu 1.000,00 EUR anzusetzen. Das Urteil ist dem Beklagten am 21.12.2018 zugestellt worden; die von ihm dagegen eingelegte Berufung ist beim OLG Rostock anhängig.
Am 25.3.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen Schriftsatz eingereicht, nach welchem sie "namens und in Vollmacht des Beklagten" Beschwerde gegen den mit Verkündung des Urteils festgesetzten Streitwert erheben. Es wird geltend gemacht, der Streitwert sei nicht lediglich auf denjenigen Betrag festzusetzen, zu dem der Sachverständige zum einen Mängel und zum anderen entsprechende Beseitigungskosten festgestellt habe; einzubeziehen sei vielmehr auch der (fiktive) Betrag für diejenigen behaupteten und von dem Gutachter untersuchten Mängel, welche sich letztlich nicht bestätigt hätten. Damit ergebe sich ein Streitwert von wenigstens 27.000,00 EUR, nachdem die von den Klägern nicht mehr weiter verfolgten Mängel einer Klagerücknahme von fünfzig Prozent gleichkämen.
Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten eine Klageerweiterung nicht vorgenommen. Ihr rechtliches Interesse habe darin gelegen, neben der Feststellung der Mangelhaftigkeit den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu erhalten; der Schwerpunkt des Verfahrens habe damit nicht in dem finanziellen Anspruch aus dem Mangel, sondern in der Nacherfüllung bestanden. Allein das zahlenmäßige Verhältnis der ursprünglich geltend gemachten zu den später nach dem Gutachten noch weiter verfolgten Mängeln sei wegen deren unterschiedlichen Gewichts für die Ermittlung einer Streitwertdifferenz untauglich.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, der Wert des Zahlungsantrages ergebe sich aus dessen Bezifferung. Nach der Vorlage des Gutachtens sei eine Erweiterung der Zahlungsklage nicht erfolgt, sondern lediglich eine Änderung dahingehend vorgenommen worden, dass die Kläger einige der zunächst gerügten Mängel fallen gelassen hätten, ohne dass es zu einer wesentlichen Veränderung des Zahlbetrages gekommen sei. Eine abweichende Streitwertfestsetzung ergebe sich auch nicht aus einer anderen Bewertung des Feststellungsantrages, weil sich bereits der Leistungsantrag auf alle dort insgesamt bezeichneten Mängel bezogen habe. Es sei außerdem davon auszugehen, dass ein möglicher weiterer Kostenaufwand, der auf diese entfalle, 1.000,00 EUR nicht übersteige; i.Ü. blieben die im Zuge des Rechtsstreits fallen gelassenen Mängelbehauptungen betragsmäßig weit hinter den weiter verfolgten Positionen zurück.