Die von dem Beklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil es ihr an der notwendigen Beschwer fehlt; diese erfordert im Fall eines beschwerdefähigen Beschlusses eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung.
1. Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Rechtsbehelf "namens und in Vollmacht" für diesen erhoben. Die Beseitigung einer Beschwer aufgrund des Rechtsbehelfs könnte für den Beklagten aber allein dann in Betracht kommen, wenn mit der Beschwerde eine geringere Streitwertfestsetzung begehrt würde mit der Folge, dass sich die zu zahlenden Gebühren verringern; an einem höheren Streitwert kann eine Partei dagegen üblicherweise kein Interesse haben, weil dies ggfs. für sie selbst höhere Kosten mit sich bringt, wenn etwa der Kostenschuldner nach der ergangenen gerichtlichen Kostengrundentscheidung sich als leistungsunfähig erwiese. Vorliegend begehren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Beschwerde für ihren Mandanten jedoch gerade keinen niedrigeren Streitwert, sondern machen geltend, dass der Streitwert an Stelle des durch das LG festgesetzten Betrages von 13.500,00 EUR sich auf die demgegenüber doppelt so hohe Summe von 27.000,00 EUR belaufen müsse. Dementsprechend geht es dem Beklagten als Beschwerdeführer nicht um die Beseitigung einer (eigenen) Beschwer. Eine derartige Streitwertbeschwerde ist somit unzulässig (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 23.6.2006 – 3 Ta 196/06, juris Rn 18 m.w.N.).
2. Einer Auslegung der Beschwerde des Beklagten dahingehend, dass sie doch als von seinen Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen erhoben anzusehen wäre, steht der eindeutige Wortlaut der Beschwerdeschrift entgegen, nach welchem diese – wie schon zuvor zitiert – ausdrücklich "namens und in Vollmacht des Beklagten" eingelegt worden ist. Einer Rechtsmittelschrift muss entnommen werden können, für wen das Rechtsmittel erhoben worden ist und gegen wen es sich richtet. Dies fordert das Gebot der Rechtsmittelsicherheit und eines klar geregelten Ablaufs des Rechtsmittelverfahrens mit seinen stringenten Rechtsmittelfristen. Legt ein Rechtsanwalt – wie vorliegend – ausdrücklich "namens und in Vollmacht" seines Mandanten einen Rechtsbehelf ein und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, dass in Wahrheit ein anderer Beteiligter Beschwerdeführer sein soll, so ist diese Erklärung eindeutig und nicht objektiv mehrdeutig. Sie ist damit nicht auslegungsfähig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.2007 – 1 Ta 146/07, juris Rn 11 m.w.N.).
III. Auf die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es allerdings insofern nicht an, als das Rechtsmittelgericht auch im Falle einer unzulässigen Streitwertbeschwerde die Wertfestsetzung immer noch gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ändern kann, soweit das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert bei ihm schwebt. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass die Wertfestsetzung der unteren Instanz etwa nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels geändert werden könnte, nicht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2014 – 2 So 18/14, Rn 4 f.; s. auch OLG Celle, Beschl. v. 16.7.2009 – 2 W 188/09, Rn 6 ff. [= AGS 2010, 143], jeweils juris und m.w.N.). Erkennt das Gericht eine Unrichtigkeit der Festsetzung, muss sie trotz der Formulierung von § 63 Abs. 3 S. 1 GKG als "Kann"-Vorschrift amtswegig geändert werden (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 4. Aufl., 2019, § 63 GKG Rn 10 m.w.N.). Der Streitwert ist danach gem. §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 16.000,00 EUR bis zum 20.11.2018 und danach auf bis zu 22.000,00 EUR festzusetzen.
1. Die Werte mehrerer Streitgegenstände werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
a) Bei mehreren Ansprüchen, die aus unterschiedlichen Mängeln desselben Bauwerks hergeleitet werden oder aus unterschiedlichen Mängeln des Architektenwerks, wird in diesem Sinne eine Mehrheit von Streitgegenständen angenommen. Derartige Forderungen mögen zwar auf den ersten Blick ihre gemeinsame Grundlage in dem der Leistungserbringung durch den Unternehmer bzw. Architekten zugrundeliegenden Vertrag haben; sie gründen sich jedoch nicht auf dieselbe Pflichtverletzung, sondern regelmäßig auf verschiedene für den eingetretenen Mangel ursächliche Pflichtverletzungen, die auf selbstständigen, voneinander unabhängigen Tatsachen, also mehreren Lebenssachverhalten beruhen, welche unterschiedlichen Sachvortrag des Klägers erfordern und die auch jeweils eine andere Verteidigung des Beklagten bedingen (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 – IX ZR 247/96, juris Rn 7 m.w.N.).
b) Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die mehreren Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden.
aa) Diese Frage wird überwiegend im Zusammenhang mit der Konstellation einer teilweisen Rücknahme der Klage bezüglich einzelner Streitgegenstände und deren Ersetzung durch neue Streitgegenstände im Wege einer Klageä...