Mit Verfügung hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eine Kosten- respektive Auslagenrechnung über 3,50 EUR erstellen und deren Bezahlung als Voraussetzung für das weitere Verfahren, Zustellung eines Kostenfestsetzungsbescheids an die Vollstreckungsschuldnerin, gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin anfordern lassen.
Daraufhin hat die Antragstellerin ein unbenanntes Rechtsmittel gegen den auf die vorgenannte Verfügung hin ergangenen Gebührenbescheid erhoben.
Mit weiterer Verfügung hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgericht eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin des LG erholt und nach Erhalt derselben diese mit weiterer Verfügung unter Anfrage der Rücknahme der "Erinnerung" an die Antragstellerin übersandt.
In ihrer (ersten) Stellungnahme hat die Bezirksrevisorin am LG ausgeführt, dass mit der Anordnung der Vorschusszahlung für die Auslagen der Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eine – erst – auf Antrag des Antragstellers, hier der Beschwerdeführerin, hin erfolgende Handlung vorliegt, für die vom Gesetzgeber eine obligatorische Vorschusszahlung vorgesehen sei. Dies deshalb, weil die Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches vom Antrag der jeweiligen im vorangegangenen Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei abhänge. Die Antragstellung selbst wiederum sei aber kein unvermeidbares und unumgängliches Vorgehen, weil die Erlangung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gerade weder eine zwingende noch eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Durchsetzung des eigenen Kostenerstattungsanspruchs als solche sei. Vielmehr erleichtere ein – nur auf seinen Antrag hin – ergehender Kostenfestsetzungsbeschluss dem Antragsteller zunächst nur den Nachweis der bei ihm angefallenen Kosten. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass nach den Vorgaben des Gesetzgebers – auch – der antragstellende Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs im Falle der Unbeitreibbarkeit der anfallenden Auslagen beim Schuldner gleichwohl ebenfalls für diese hafte.
Die Antragstellerin erklärte die Aufrechterhaltung ihres Rechtsmittels.
Mit weiterer Verfügung hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts sodann erneut eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin erholt.
Hiernach hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfe unter Bezugnahme auf die erneute Stellungnahme der Bezirksrevisorin abgelehnt, ohne dies der Beschwerdeführerin mitzuteilen, und die Beschwerde dem LG als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.