Das von der – anwaltlich beratenen und vertretenen – Antragstellerin und Beschwerdeführerin eingelegte "unbenannte Rechtsmittel" gegen die Anforderung eines Auslagen- bzw. Kostenvorschusses ist zu deren Gunsten von Amts wegen – unbeschadet von § 85 Abs. 2 ZPO – als Einlegung des statthaften Rechtsmittels, nämlich der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG, auszulegen.
Das Beschwerdegericht ist insoweit an die Vorgaben des BGH gebunden, wonach die Auslegung von Prozesshandlungen dem Grundsatz zu folgen hat, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, ohne dabei am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei zu haften (vgl. BGH, Beschl. v. 23.8.2016 – VIII ZB 96/15, juris Rn 25, m.w.N.). Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob eine Partei zumindest dem Grunde nach anwaltlich beraten und vertreten ist, sondern allein, ob ein auszulegender Rechtsbehelf in einen zulässigen, insbesondere statthaften, Rechtsbehelf umgedeutet werden kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 12.2.2020 – 1 VA 133/19, juris Rn 14, m.w.N.).
Die somit anzunehmende Beschwerde gegen die Auslagenvorschussanforderung (§ 67 Abs. 1 S. 1 GKG) ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung (§ 67 Abs. 1 S. 1 GKG) ist statthaft und, unter Außerachtlassung der trotz anwaltlicher Beratung und Vertretung fehlenden ordnungsgemäßen Benennung der Beschwerde als solcher, form- und fristgerecht (§ 67 Abs. 1 S. 2 GKG).
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Erstgericht hat zu Recht die Vornahme der beantragten Verfahrenshandlung, hier den Erlass einer Kostenfestsetzungsentscheidung, gem. § 17 Abs. 1 GKG von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 4.12.2018 – 19 T 140/18, juris Rn 4). Der Umstand, dass der Auslagenvorschuss sich "innerhalb" des Kostenfestsetzungsverfahrens allein auf die – nach Erlass einer Kostenfestsetzungsentscheidung – von Amts wegen (§ 104 Abs. 1 S. 3 ZPO) zuzustellende Entscheidung an den Schuldner bezieht (Nr. 9002 GKG-KostVerz.), steht zur Überzeugung des Beschwerdegerichts dem nicht entgegen.
a) Das Beschwerdegericht teilt die vorgenannte Rechtsauffassung, wonach es sich bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten um eine antragsbedingte Handlung i.S.d. § 17 Abs. 1 GKG handelt, da sie nach § 788 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers erfolgt. Gleiches gilt i.Ü. auch für den ebenfalls antragsabhängigen Ausspruch einer Verzinsung der festgesetzten Kosten (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Erst die Zustellung einer einem solchen Antrag ganz oder teilweise entsprechenden Entscheidung ist sodann von Amts wegen vorzunehmen (§ 104 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 166 ff. ZPO).
b) Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, sodass – allein – die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2009 – 25 W 587/09, juris Rn 6; LG Verden, Beschl. v. 2.11.2015 – 3 T 120/15, juris Rn 8).
c) Das Beschwerdegericht teilt nicht die demgegenüber vertretene Auffassung, wonach es, ausgehend vom konkreten Anlass und Gegenstand des Gebührenanfalls, hier der Zustellung von Amts wegen (§ 104 Abs. 1 S. 3 ZPO) und des damit verbundenen Anfalls der Zustellungsauslagen (Nr. 9002 GKG-KostVerz.), zu einer Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG kommen müsse (so zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16, juris Rn 10, m.w.N. [= AGS 2018, 93]; zuvor schon LG Bonn, Beschl. V. 21.10.2010 – 4 T 414/10, juris Rn 7 ff.; LG Essen, Beschl. v. 27.10.2008 – 16 T 145/08, juris Rn 6 ff.).
d) Nach dem Dafürhalten des Beschwerdegerichts vernachlässigt die Fokussierung auf § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO – und die nur insoweit nach Ansicht des Beschwerdegerichts maßgebliche Geltung von § 17 Abs. 3 GKG – den übergeordneten Umstand, dass das Kostenfestsetzungsverfahren selbst nur antragsabhängig i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 GKG ist, wie dies nicht anders als für das vorgelagerten Erkenntnisverfahren insgesamt, aber auch für ein etwaiges nachgehendes Vollstreckungsverfahren gilt.
Für die Einleitung eines Erkenntnisverfahrens bedarf es zunächst der Einreichung einer Klage oder Stellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. In allen Fällen liegt – unzweifelhaft – somit eine Konstellation des § 17 Abs. 1 S. 1 GKG vor, mit der Folge, dass im Grundsatz und ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen vom Grundsatz zuließen, die Vornahme der gerichtlichen Handlungen von der vorherigen Zahlung abhängig zu machen sind (§ 17 Abs. 1 S. 2 GKG).
Für die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sowohl durch Klageerhebung (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG) als auch durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 12 Abs. 3 S. 1 GKG) wie auch einen etwaigen nachfolgenden Antrag auf Erlass eines Vo...