Das LG Würzburg hat sich der Auffassung angeschlossen, dass Erlass und Zustellung eines Beschlusses gem. § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 17 Abs. 1 GKG von der vorherigen Zahlung der Zustellungsauslagen hierfür abhängig gemacht werden kann.

I.

Der kostenrechtliche Rechtszug entspricht i.d.R. dem prozessualen bzw. verfahrensrechtlichen Rechtszug bzw. der prozessualen und verfahrensrechtlichen Instanz. Maßgebend ist § 35 GKG.[1] Zu dem kostenrechtlichen Rechtszug gehört auch das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103107 ZPO. Auslagen für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses können nur dann erhoben werden, wenn in dem Rechtszug, bestehend aus der Hauptsache und dem Kostenfestsetzungsverfahren, mehr als 10 Zustellungen anfallen.[2] Denn für eine Beschränkung, dass das erstinstanzliche Kostenfestsetzungsverfahren nicht zum Rechtszug der Hauptsache gehört, geben weder die Prozess- bzw. Verfahrensordnungen noch das GKG und insbes. Nr. 9002 KV GKG etwas her.

Im Verfahren auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO sowie im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG des Rechtsanwalts gegen seinen eigenen Mandanten gilt diese Beschränkung aber nicht. Es handelt sich um eigenständige und vom Hauptsacheverfahren und auch vom Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO unabhängige Verfahren, in dem Zustellungen i.S.v. Nr. 9002 KV GKG ab der ersten Zustellung auslagenpflichtig sind.[3]

II.

Ob das Kostenfestsetzungsverfahren in der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 2 ZPO ein Verfahren i.S.v. § 17 Abs. 1 GKG ist, in dem die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt wird, ist stark umstritten.

  Nach einer Auffassung hängen die von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der vorherigen Zahlung der Zustellungsauslagen ab.[4] Es könne daher lediglich ein Vorschuss für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 17 Abs. 3 GKG verlangt werden, dessen Erlass und die Zustellung aber nicht gem. § 17 Abs. 1 GKG von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden.[5]
  Die andere Auffassung, der sich auch das LG Würzburg angeschlossen hat, stellt allerdings darauf ab, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nur auf Antrag erlassen wird und dessen Amtszustellung nicht losgelöst vom Kostenfestsetzungsverfahren betrachtet werden darf, sondern vielmehr untrennbarer Teil eines einheitlichen Verfahrens ist. Deshalb liege insgesamt ein Antragsgeschäft vor und könne Abhängigmachung erfolgen.[6]

III.

Auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG gegen den eigenen Mandanten wird die Auffassung vertreten, dass die Zustellung des Festsetzungsantrags sowie des Festsetzungsbeschlusses an den Antragsgegner von der vorherigen Zahlung der Auslagen für die Zustellung der Anhörung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RVG[7] sowie des Beschlusses abhängig gemacht werden kann.[8] Eine gesetzliche Grundlage für diese Abhängigmachung ist im GKG allerdings nicht vorhanden. Denn die Zustellung erfolgt gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RVG, § 104 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO von Amts wegen. Nach § 17 Abs. 3 GKG kann bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, nur ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.[9] Eine Abhängigmachung der Zustellung von der vorherigen Zahlung der Zustellungspauschale (§ 17 Abs. 1 S. 2 GKG) ist bei Handlungen von Amts wegen nicht möglich.[10]

Allerdings sind nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in den Vergütungsfestsetzungsbeschluss die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Diese Formulierung spricht wiederum dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Zustellungsauslagen vorab zu zahlen sind und im Falle ihrer Zahlung in den Festsetzungsbeschluss aufzunehmen sind. Soweit eine Vorauszahlungspflicht bejaht wird, kann sich diese nur auf die Vornahme der Zustellung, nicht aber auf den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beziehen.[11]

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, Willich

AGS, S. 418 - 422

[1] Vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2016 – 8 W 59/16.
[2] HK-FamGKG/Fölsch, Nr. 2002 KV Rn 15; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, Nr. 9002 KV Rn 17; Zöller/Herget, ZPO, § 104 Rn. 7; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, Nr. 9002 KV GKG Rn 3; Hartmann/Toussaint, KostenR, Nr. 9002 KV GKG Rn 2; Mümmler, JurBüro 1995, 462; AG Rendsburg JurBüro 1996, 318; AG Itzehoe SchlHA 1996, 260; a.A. Meyer, GKG, Nr. 9002 KV Rn 42; LG Lübeck, Beschl. v. 2.12.2002 – 3 T 384/02; LG Lübeck, Beschl. v. 15.1.2003 – 3 T 15/03; LG Lübeck, Beschl. v. 2.5.2007 – 3 T 107/07; LG Kiel SchlHA 1996, 259; AG Kiel JurBüro 1996, 261.
[3] Zu § 788 Abs. 2 ZPO: OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2009 – 25 W 587/09; zu § 11 RVG: OLG Köln AGS 2000, 208; LG Lübeck AGS 2014, 558; LG Köln AGS 2000, 209; LG Bonn AGS 2000, 210; AG Pankow-Weißensee JurBüro 1998, 31; AG Charlottenburg JurBüro 1998, 32.
[4] OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16; LG Essen, Beschl. v. 27.10.2012 – 16a T 145/08; LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 T 414/10; LG Düsseldorf 12.8....

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