In Strafsachen steht die Bestellung als Pflichtverteidiger im Vordergrund. Ungeachtet dessen kann hier aber auch eine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen. Joachim Volpert befasst sich im Aufsatzteil mit den Vergütungsansprüchen gegen die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe in Strafsachen (S. 365 ff.).
Mit der Frage, wie die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Restitutionsklage abzurechnen ist, hatte sich das AG Augsburg (S. 369) befasst. Es weist zu Recht darauf hin, dass hier keine Prüfungsgebühr entsteht, sondern dass diese Tätigkeit als Beratung nach § 34 RVG abzurechnen ist. Das AG Augsburg übersieht allerdings, dass im Rahmen des § 34 RVG Gebührenvereinbarungen formlos möglich sind.
Zwei wichtige Fragen hat der BGH (S. 371) entschieden. Zum einen stellt er klar, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, sodass hier eine fiktive Terminsgebühr – insbesondere bei Abschluss eines Vergleichs – anfallen kann. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass die fiktive Terminsgebühr für den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs weder eine gerichtliche Protokollierung noch eine gerichtliche Feststellung voraussetzt, sondern dass ein einfacher schriftlicher Vergleich ausreicht.
Das OLG München hatte sich mit der seltenen Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen zu befassen und hat im konkreten Fall die Gebühr abgelehnt (S. 374).
Dass auch in Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr anfallen kann, bestätigt das OLG Brandenburg (S. 376).
Eine weitere wichtige Entscheidung des BGH betrifft die Zwangsvollstreckung. Der BGH hat die bis dato in der Praxis strittige Frage, ob bei mehreren Zwangsmittelanträgen eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, dahingehend entschieden, dass es sich insgesamt nur um eine einzige Angelegenheit handelt, da sämtliche Zwangsmittel der Durchsetzung desselben Anspruchs dienen (S. 378).
Das LSG Baden-Württemberg (S. 389) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Wartezeiten im Rahmen der Gebührenbestimmung einer Terminsgebühr vor den Sozialgerichten zu berücksichtigen sind und hat dies abgelehnt.
Umstritten war in der Praxis, ob Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG nach § 50 FamGKG zu bewerten seien oder wegen ihrer Nähe zu den Unterhaltssachen nach § 51 FamGKG. Der BGH hat klargestellt, dass der Wortlaut eindeutig ist und demzufolge eine Bewertung als Versorgungsausgleichssache nach § 50 FamGKG zu erfolgen habe (S. 394).
Mit dem Gegenstandswert eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung hatte sich das OLG Frankfurt (S. 397) zu befassen. Es geht davon aus, dass hier lediglich ein Fünftel des Hauptsachewertes anzusetzen sei.
Wird während der Trennung eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung beantragt, richtet sich der Wert nach dem Regelwert des § 48 FamGKG. Wird ein Widerantrag auf Überlassung der Wohnung gestellt, wirkt dies nicht werterhöhend (OLG Frankfurt, S. 402).
Dagegen ist der Wert eines Verfahrens auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr nach § 48 FamGKG zu bewerten. Das OLG Brandenburg (S. 403) nimmt in analoger Anwendung des § 9 ZPO den 3½-fachen Jahreswert an.
Interessant ist auch die Entscheidung des OLG Schleswig. Es hatte sich mit der Frage zu befassen, wie der Wert einer Stufenklage zu bewerten ist, wenn sich nachträglich eine höhere Erwartung ergibt. Das OLG (S. 404) stellt zu Recht darauf ab, dass es auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung ankommt und eine nachträglich höhere Erwartung erst dann eine Rolle spielt, wenn auch ein entsprechender Leistungsantrag gestellt wird.
Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die Hauptsache mit verglichen, so ist der Wert für das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 41 FamGKG mit der Hälfte der Hauptsache zu bewerten. Gleichzeitig ist ein Mehrwert des Vergleichs in Höhe der Hauptsache anzusetzen (OLG Celle, S. 412).
Wird sowohl die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung als auch zur außerordentlichen Kündigung seitens des Integrationsamts angefochten, handelt es sich um zwei Gegenstände, sodass die Werte zu addieren sind (OVG Lüneburg, S. 414).
In einer weiteren Entscheidung stellt der BGH (S. 438) klar, dass Vergütungsansprüche des Abwicklers einer Kanzlei keine Masseverbindlichkeiten sind.
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS, S. II