RVG VV Anm. Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000, Abs. 2 zu Nr. 1003
Leitsatz
Stimmt ein Elternteil dem Sorgerechtsbegehren des anderen Elternteils allein deshalb zu, weil er von den Ausführungen eines Sachverständigen überzeugt ist, liegt der dem Antrag stattgebenden Entscheidung keine Vereinbarung der beteiligten Eltern zugrunde, die eine Einigungsgebühr auslöst.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2020 – 9 WF 13/20
1 Aus den Gründen
Die gegen den Beschluss des AG gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch i.Ü. zulässig.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen.
Gem. Nr. 1000 Abs. 1 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In einer Kindschaftssache – wie hier – reicht nach Nr. 1003 Abs. 2, 2. Alt. VV auch die Mitwirkung an einer Vereinbarung aus, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Beteiligten haben sich zur elterlichen Sorge ihrer beiden gemeinsamen Kinder nicht vereinbart. Die Kindesmutter hat im Termin Antrag auf Übertragung der Alleinsorge auf sich gestellt, wie angekündigt worden war. Der Kindesvater ist dem Sorgerechtsbegehren nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er dem Antrag ausdrücklich zugestimmt. Maßgeblich für seine Entscheidung, der Begründung der Alleinsorge der Mutter zuzustimmen, waren die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem familienpsychologischen Gutachten. Wie dem Protokoll entnommen werden kann, hatte sich der Kindesvater – im Vorfeld des Anhörungstermins – mit seiner Verfahrensbevollmächtigten so abgesprochen. Der Entscheidung des AG, der Mutter die alleinige Sorge für die Kinder einzuräumen, liegt keine Vereinbarung der beteiligten Eltern zugrunde, sondern allein die bessere Erkenntnis des Kindesvaters.
Hinzu kommt, dass der Gebührentatbestand Nr. 1003 VV eine Mitwirkung des Rechtsanwaltes am Abschluss der Vereinbarung voraussetzt. Unter Mitwirkung ist wiederum jede Tätigkeit zu verstehen, die der Rechtsanwalt in Richtung auf eine Einigung entfaltet (Klees, in: Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 1000 VV Rn 49). Selbst wenn man das Zustandekommen einer Vereinbarung der Eltern i.S.d. Gebührentatbestandes unterstellen würde, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer daran mitgewirkt hat.
AGS, S. 376