Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls am 23.6.2016 in Anspruch. Der Kläger erlitt unfallbedingt schwere Verletzungen und lag mehrere Wochen im Koma. Die Ehefrau des Klägers wurde deshalb durch einstweilige Verfügung des AG v. 1.7.2016 zu dessen Betreuerin bestellt und beauftragte in dieser Funktion eine Rechtsanwaltskanzlei damit, Ansprüche des Klägers aufgrund des Unfalls gegen dessen Unfallversicherer geltend zu machen. Hierfür wurden dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.954,46 EUR in Rechnung gestellt. Der Kläger verlangt von der Beklagten – neben anderen, für das Revisionsverfahren nicht mehr relevanten Schadenspositionen – anteiligen Ersatz dieser Kosten in Höhe der unstreitigen Haftungsquote der Beklagten von 80 % nebst Zinsen.

Das AG hat die Klage hinsichtlich dieser Schadensposition abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb insoweit ohne Erfolg. Mit seiner vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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