I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung von Ansprüchen bei seinem Unfallversicherer.
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählten zwar grds. auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Teil der Schadensabwicklung sei auch die Entscheidung des Geschädigten, den Schadensfall seinem eigenen Versicherer zu melden. Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten könnten ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhten und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich gewesen sei.
Für den vorliegenden Fall des durch Koma geschäftsunfähigen Geschädigten könne zunächst nichts anderes gelten. Die Kosten für die Regelung seiner Angelegenheiten, die er aufgrund seines Zustands nicht selbst erledigen könne, seien grds. von dem Schädiger zu tragen. Indes könne die damit verbundene Kostentragungspflicht nicht ohne die Berücksichtigung der Erforderlichkeitsgrenze auf sämtliche Folgekosten ausgedehnt werden. Der Geschädigte müsse sicherlich – ggfs. durch die Beauftragung von Dritten – in die Lage versetzt werden, seine Angelegenheiten ohne Rechtsverlust regeln zu können. Allerdings könne die beispielsweise durch erhebliche Verletzungen verursachte unfallbedingte Unfähigkeit, sich selbst hierum zu kümmern, nicht dazu führen, dass zu Lasten des Schädigers jeglicher Kostenanfall gerechtfertigt sei. Sei – wie im Streitfall – der Geschädigte unfallbedingt in einer Situation, die die Bestellung einer Betreuung zur Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erforderlich mache, und werde eine solche angeordnet, werde der Geschädigte hierdurch bereits in die Lage versetzt, seine Angelegenheiten zu regeln bzw. regeln zu lassen. Bei den durch die Betreuungsperson verursachten Folgekosten könne bei der Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB aber kein anderer Maßstab gelten als für den Geschädigten selbst. Bei der Frage der Erforderlichkeit dieser Folgekosten seien daher die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen, als ob sie durch den Geschädigten selbst verursacht worden wären.
Für den Streitfall komme es daher nicht auf den Umstand an, dass der geschädigte Kläger komabedingt selbst nicht in der Lage gewesen sei, seine Ansprüche bei dem Unfallversicherer anzumelden, sondern darauf, ob die Voraussetzungen, unter denen die Kosten für die Inanspruchnahme des Unfallversicherers vom Schädiger zu tragen seien, in der Person der Betreuerin erfüllt gewesen seien. Dass im Streitfall in der Person der Betreuerin Umstände gegeben gewesen seien, die nach diesen Voraussetzungen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich hätten erscheinen lassen, sei weder ersichtlich noch vorgetragen.
II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspruch umfasse nicht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung der klägerischen Ansprüche bei seinem Unfallversicherer.
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (std. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile v. 29.10.2019 – VI ZR 104/19, VersR 2020, 245 Rn 10 u. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn 8, jeweils m.w.N.).
2. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
a) Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen die gefestigte Senatsrechtsprechung zugrunde, wonach zu den nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grds. die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zählen (vgl. nur Senatsurteile v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn 21 [= AGS 2020, 148]; v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn 10 [= AGS 2017, 541]; v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn 5 [= AGS 2006, 256]; jeweils m.w.N.). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfallenden Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vg...