Die nach § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1. Die Kostenansätze sind nicht bereits wegen ungenügender Begründung nach § 39 VwVfG aufzuheben. Insbesondere wurde die maßgebliche Begründung in der unter dem 10.3.2020 getroffenen Entscheidung, den Erinnerungen nicht abzuhelfen, in ausreichender Weise nachgeholt.
2. Die Erinnerung ist auch in der Sache unbegründet. Für beide Beschwerdeverfahren sind Verfahrensgebühren nach Nr. 1220 GKG-KostVerz. angefallen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den beiden Beschwerdeverfahren nicht um einen einheitlichen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG, für den Gebühren nur einmal erhoben werden.
a) Der Begriff des Rechtszugs i.S.d. § 35 GKG ist kostenrechtlich zu verstehen. Der Rechtszug beginnt mit Eingang der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift und endet insbesondere mit der abschließenden Entscheidung hierüber (OLG Köln, Beschl. v. 23.3.1995 – 1 W 10/95; Dörndorfer, in: BeckOK KostenR, 29. Ed., § 35 Rn 3).
Dementsprechend war der Rechtszug des Beschwerdeverfahrens 13 Verg 4/19 mit der dortigen Beschwerdeentscheidung abgeschlossen, bevor das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer fortgesetzt wurde und es zu dem weiteren Beschwerdeverfahren 13 Verg 9/19 kam. Unerheblich ist insoweit, dass der Senat der Vergabekammer auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in diesem ersten Beschwerdeverfahren übertragen hat.
b) Zutreffend ist zwar, dass das Verfahren vor der Vergabekammer vor und nach der Zurückverweisung ein einheitliches Verfahren darstellte. Entsprechend regelt § 37 GKG für gerichtliche Verfahren, dass das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren vor dem Gericht des unteren Rechtszugs einen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG darstellt. Nach allgemeiner Auffassung betrifft diese in § 37 GKG enthaltene Klarstellung aber nur das Verfahren des unteren Rechtszugs, nicht demgegenüber ein erneutes Rechtsmittelverfahren, wenn gegen die nach der Zurückverweisung von dem unteren Gericht getroffene Entscheidung erneut ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Zusammenfassung der Rechtsmittelverfahren findet nicht statt (Dörndorfer, a.a.O. § 37 Rn 1; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 37 Rn 2).
Diese in Bezug auf die Klarstellung nach § 37 GKG entwickelte Abgrenzung mag zwar nicht unmittelbar auf die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer nach §§ 171 ff. GWB zu übertragen sein. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer stellt ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren dar, das kostenrechtlich, wie sich aus der Regelung in § 182 Abs. 4 S. 4 GWB ergibt, dem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren gleichgesetzt ist (BGH, Beschl. v. 29.9.2009 – X ZB 1/09, juris Rn 17 f. [= AGS 2009, 540]; Beschl. v. 17.6.2014 – X ZB 8/13, juris Rn 10 [= AGS 2014, 468]). Es handelt sich deshalb nicht um ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren i.S.d. § 37 GKG. Entsprechend handelt es sich bei dem Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Vergabesenat auch nicht um ein Rechtsmittelverfahren über die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.12.2019 – XIII ZB 119/19, juris Rn 15).
Dass es sich bei den beiden Beschwerdeverfahren um eigenständige Verfahren handelt, folgt jedoch bereits aus dem dargestellten allgemeinen Begriff des Rechtszugs i.S.d. § 35 GKG. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer als Verwaltungsverfahren rechtfertigt sich keine abweichende Beurteilung. Der in § 37 GKG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Sache darin, dass das ursprüngliche Verfahren vor dem unteren Gericht nach der Zurückverweisung "wieder" anhängig wird und "fortzusetzen" ist; aus diesem Grund sind die Verfahrensabschnitte vor und nach Zurückverweisung kostenrechtlich als Einheit zu behandeln (BVerwG, Beschl. v. 9.6.2008 – 5 B 204/07, juris Rn 8; ähnlich: BayLSG, Urt. v. 20.6.2013 – L 8 SF 134/12 EK, juris Rn 40). Das Verfahren der ersten Beschwerde, das zu der Zurückverweisung führte, ist mit dieser Entscheidung aber abgeschlossen. Das neue Beschwerdeverfahren hat einen unterschiedlichen Beschwerdegegenstand. Es stellt gerade keine Fortsetzung des ersten Beschwerdeverfahrens dar; dieses wird mit der erneuten Beschwerde nicht wieder anhängig.
c) Dass der Rechtspfleger beim OLG nach allgemeiner Auffassung auch für die Festsetzung der Kosten des Nachprüfungsverfahrens zuständig ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Entscheidung.
AGS, S. 417 - 418