GWB § 182; GKG §§ 35, 37
Leitsatz
Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.
OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2020 – 13 Verg 4/19
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, dass die Kostenbeamtin des OLG eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1220 GKG-KostVerz. sowohl für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 als auch für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführte Beschwerdeverfahren in Ansatz gebracht hat.
Mit Beschl. v. 3.6.2019 hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet sei. Diesen Beschluss hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats, nach der das Nachprüfungsverfahren statthaft war, erneut über die Sache zu entscheiden.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag daraufhin durch Beschl. v. 7.8.2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Zuschlag wirksam erteilt sei, und die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zum Aktenzeichen 13 Verg 4/19 – der Antragstellerin auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat in dem unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführten Beschwerdeverfahren auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Mit den im Tenor genannten Kostenrechnungen hat die Kostenbeamtin des OLG für beide Beschwerdeverfahren jeweils Gebühren nach Nr. 1220 GKG-KostVerz. i.H.v. 28.544,00 EUR bzw. 29.264,00 EUR in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Erinnerung. Beide Beschwerdeverfahren seien kostenrechtlich als einheitliches Beschwerdeverfahren zu werten. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet, Gerichtsgebühren für das einheitliche Nachprüfungsverfahren mehrfach zu tragen. Darüber hinaus beanstandet sie eine unzureichende Begründung des Kostenansatzes.
2 Aus den Gründen
Die nach § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1. Die Kostenansätze sind nicht bereits wegen ungenügender Begründung nach § 39 VwVfG aufzuheben. Insbesondere wurde die maßgebliche Begründung in der unter dem 10.3.2020 getroffenen Entscheidung, den Erinnerungen nicht abzuhelfen, in ausreichender Weise nachgeholt.
2. Die Erinnerung ist auch in der Sache unbegründet. Für beide Beschwerdeverfahren sind Verfahrensgebühren nach Nr. 1220 GKG-KostVerz. angefallen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den beiden Beschwerdeverfahren nicht um einen einheitlichen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG, für den Gebühren nur einmal erhoben werden.
a) Der Begriff des Rechtszugs i.S.d. § 35 GKG ist kostenrechtlich zu verstehen. Der Rechtszug beginnt mit Eingang der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift und endet insbesondere mit der abschließenden Entscheidung hierüber (OLG Köln, Beschl. v. 23.3.1995 – 1 W 10/95; Dörndorfer, in: BeckOK KostenR, 29. Ed., § 35 Rn 3).
Dementsprechend war der Rechtszug des Beschwerdeverfahrens 13 Verg 4/19 mit der dortigen Beschwerdeentscheidung abgeschlossen, bevor das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer fortgesetzt wurde und es zu dem weiteren Beschwerdeverfahren 13 Verg 9/19 kam. Unerheblich ist insoweit, dass der Senat der Vergabekammer auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in diesem ersten Beschwerdeverfahren übertragen hat.
b) Zutreffend ist zwar, dass das Verfahren vor der Vergabekammer vor und nach der Zurückverweisung ein einheitliches Verfahren darstellte. Entsprechend regelt § 37 GKG für gerichtliche Verfahren, dass das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren vor dem Gericht des unteren Rechtszugs einen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG darstellt. Nach allgemeiner Auffassung betrifft diese in § 37 GKG enthaltene Klarstellung aber nur das Verfahren des unteren Rechtszugs, nicht demgegenüber ein erneutes Rechtsmittelverfahren, wenn gegen die nach der Zurückverweisung von dem unteren Gericht getroffene Entscheidung erneut ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Zusammenfassung der Rechtsmittelverfahren findet nicht statt (Dörndorfer, a.a.O. § 37 Rn 1; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 37 Rn 2).
Diese in Bezug auf die Klarstellung nach § 37 GKG entwickelte Abgrenzung mag zwar nicht unmittelbar auf die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer nach §§ 171 ff. GWB zu übertragen sein. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer stellt ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren dar, das kostenrechtlich, wie sich aus der Regelung in § 182 Abs. 4 S. 4 GWB ergibt, dem verwaltungsrechtlichen Widerspr...