Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die gem. § 33 Abs. 8 S. 1 Halbs. 2 RVG der Einzelrichter entscheidet, ist teilweise begründet, denn das VG hat den Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR zu niedrig angesetzt.
Der Gegenstandswert bestimmt sich in Verwaltungsstreitverfahren, die nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei sind, gem. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG im Wege der entsprechenden Anwendung des Gerichtskostengesetzes (eingehend dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 30.5.2018 – 10 OA 194/18, DVBl 2018, 1012 = NdsRpfl 2018, 236 m.w.N.; ebenso: BVerwG, Beschl. v. 20.4.2011 – 6 C 10.10, NVwZ-RR 2011, 622; Bay. VGH, Beschl. v. Beschl. v. 11.3.2019 – 12 C 18.1823, AGS 2019, 186). In Verfahren, in denen über die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (§ 168 SGB IX) gestritten wird, richtet sich der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG nach dem Regelstreitwert i.H.v. 5.000,00 EUR (Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2019, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2010 – 12 E 394/10; zum früheren Regelstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F.: BVerwG, Beschl. v. 16.12.1992 – 5 C 39.89, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 68; Senatsbeschl. v. 25.5.1989 – 4 L 22/89).
Erfolgt sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Schwerbehinderten und werden beide Zustimmungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbstständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines ggfs. zugrunde liegenden einheitlichen Lebenssachverhalts – selbstständige Streitgegenstände gegeben, für die jeweils der Auffangwert i.H.v. 5.000,00 EUR anzusetzen ist. Die jeweiligen Einzelwerte dieser Streitgegenstände sind in diesem Fall für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren (OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2010, a.a.O., u. v. 22.1.2009 – 12 E 1215/08).
Für das vorliegende Verfahren folgt daraus, dass sowohl für die vom Kläger angefochtene Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung (Bescheid v. 2.10.2018) als auch für die ebenfalls mit der Klage angegriffene Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung (Bescheid v. 15.10.2018) jeweils ein Gegenstandswert in Höhe des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen ist und diese Werte zu einem Gesamtwert des Gegenstandes i.H.v. 10.000,00 EUR zusammenzurechnen sind.
Eine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes im Hinblick darauf, dass der Beklagte mit Bescheid v. 25.3.2019 erneut die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene erteilt hat, ist hingegen nicht vorzunehmen. Denn das Verfahren über die Klage gegen diesen Bescheid hat das VG abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 A 151/19 fortgeführt. Entsprechend hat die Gegenstandswertfestsetzung für diesen weiteren Streitgegenstand in dem abgetrennten Verfahren zu erfolgen.
AGS, S. 414