ZPO § 534; RVG §§ 23 Abs. 1 S. 2, 33
Leitsatz
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des nicht angefochtenen Teils eines Urteils bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Fünftel des für vollstreckbar zu erklärenden Teils des Urteils.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.6.2020 – 7 U 1/16
1 Sachverhalt
Das LG hatte unter Abweisung der Klage i.Ü. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.403,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen die Klageabweisung hat die Klägerin Berufung eingelegt und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 537 ZPO beantragt, das Urteil, soweit es die ausgeurteilte Zahlungspflicht des Beklagten betraf, für vollstreckbar zu erklären. Hierauf zahlte der Beklagte, sodass der Antrag für erledigt erklärt wurde. Die Kosten dieses Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Anschließend beantragte der Klägervertreter gemäß § 33 Abs. 1 RVG, den Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren für dieses Verfahren festzusetzen. Das OLG hat daraufhin den Gegenstandswert auf 280,64 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen
Auf Antrag des Klägervertreters war nach § 33 Abs. 1 RVG für dieses Verfahren der Gegenstandswert für die anwaltlichen Gebühren festzusetzen (zur Gerichtsgebührenfreiheit MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 537 Rn 19; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 537 Rn 18). Die unter Ansatz des Gegenstandswerts zu berechnende 0,5-Gebühr aus Nr. 3329 VV ist vorliegend angefallen, weil der Teilbetrag, hinsichtlich dessen die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet werden sollte, in der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig war, sodass die Tätigkeit im vollstreckungsrechtlichen Verfahren vor dem OLG nicht durch die Gebühren des Berufungsverfahrens mitabgegolten worden ist (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 537 Rn 19).
Zugrunde zu legen ist ein Bruchteil von 1/5 des für vollstreckbar zu erklärenden Betrages, mithin eine Summe von 280,64 EUR (vgl. Wulf, in: BeckOK ZPO, § 537 Rn 10; OLG Koblenz AGkompakt 2010, 123). Mit diesem Ansatz wird das nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Vollstreckbarerklärung angemessen erfasst.
Der Auffassung des Klägervertreters, wonach für den Gegenstandswert der volle Betrag zum Maßstab zu nehmen sei, hinsichtlich dessen das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden soll (so auch Zöller/Heßler, a.a.O.; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, KostR 2. Aufl., VV Rn 3329 Rn 5; LG Bonn MDR 2001,416) kann nicht gefolgt werden. Mit der Aussage, wonach die Vollstreckbarerklärung der Durchführung der Zwangsvollstreckung diene, für welche wiederum der volle Wert der zu vollstreckenden Forderung maßgeblich sei, wird der begrenzte Wirkung eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dient ebenso wie ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht der Durchsetzung, sondern lediglich der akzessorischen Vorbereitung bzw. Aufschiebung der Forderungsrealisierung. Sie regelt das vollstreckungsrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien anders als die letztliche Vollstreckung nicht endgültig (vgl. auch § 717 ZPO), sondern nur vorübergehend für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Rechtsmittelentscheidung und ist in ihrem Bestand ungewiss, da jederzeit abänderbar. Für Gläubiger und Schuldner stellt sie zudem nur einen Nebenschauplatz im Verhältnis zum in der Hauptsache anhängigen Rechtsmittelverfahren dar, insofern der tatsächliche und rechtliche Aufwand, der mit der Argumentation betreffend das Für und Wider der Vollstreckbarerklärung verbunden ist, sich in Grenzen hält und in der anwaltlichen Praxis in der Regel in einigen wenigen Absätzen im Rahmen eines der Hauptsache gewidmeten Schriftsatzes mitabgehandelt wird. Der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ist aus diesen Gründen nicht anders zu bewerten als der vom formellen Interesse her spiegelbildliche, wenn auch aus Sicht der Parteien nicht selten sogar härter umkämpfte und im Ausgang ungewissere Rechtsbehelf des Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, für den richtigerweise ebenfalls ein Bruchteil, in der Regel von 1/5, des zu vollstreckenden Betrages angesetzt wird (BGH NJW 1991, 2280; OLG Köln BRAGOreport 2002, 143; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 50).
3 Anmerkung
Von dem Verfahren nach § 537 ZPO wird in der Praxis viel zu selten Gebrauch gemacht.
Zweckmäßig ist ein solcher Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 537 ZPO, wenn der Gläubiger schon vor Eintritt der Rechtskraft vollstrecken will. Ohne die unbedingte Vollstreckbarerklärung nach § 537 ZPO müsste der Gläubiger anderenfalls auch zur Vollstreckung aus einem nicht angefochtenen Teil des Urteils eine vom Gericht nach § 709 ZPO angeordnete Sicherheit leisten oder er könnte durch eine vom Schuldner gestellte Sicherheitsleistung an der Vollstreckung gehindert werden (§§ 711, 708 Nr. 4 bis 11, 712 ZPO). Der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels erstreckt sich nämlich nicht nur auf den angefochtenen Teil, sondern...