Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 50.000,00 EUR festzusetzen.
1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren – wie hier – nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist aus den Gründen des Beschlusses der Einzelrichterin v. 15.4.2020 auch beim BGH grds. der Einzelrichter zuständig. Im Streitfall ist allerdings der Senat zur Entscheidung berufen, weil die zuständige Einzelrichterin dem Senat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gem. § 34a Abs. 5 S. 2 DesignG i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 u. § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000.00 EUR im Regelfall billigem Ermessen.
a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: BGH, Beschl. v. 24.11.2016 – I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn 3; Beschl. v. 29.3.2018 – I ZB 17/17, WRP 2018, 950 Rn 2).
b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rspr. des Senats die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000,00 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschl. v. 24.11.2016 – I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn 3; Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn 13). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 Rn 11).
c) Das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs ist mit demselben Wert zu bemessen, wenn das in Rede stehende Design entweder unbenutzt ist oder – wie im Streitfall – sich zu Art und Umfang seiner Benutzung keine Feststellungen treffen lassen.
aa) Allerdings wird die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert eines designrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a DesignG sei höher zu bewerten als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG, weil eine Marke in erster Linie die Funktion habe, auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, während sich der Schutz des eingetragenen Designs auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses und damit auf das Erzeugnis selbst beziehe. Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000,00 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000,00 EUR angemessen (BPatG, Beschl. v. 7.12.2017 – 30 W [pat] 801/16; Beschl. v. 10.1.2019 – 30 W [pat] 802/17, juris Rn 17 u. 19; Beschl. v. 12.12.2019 – 30 W [pat] 802/15, juris Rn 33 bis 36; Beschl. v. 12.12.2019 – 30 W [pat] 803/15, juris Rn 28 bis 31; Kühne/Meiser, in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rn 43).
bb) Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs, ist die Situation mit derjenigen im Markenlöschungsverfahren vergleichbar, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000,00 EUR festzusetzen. Danach ist im Designnichtigkeitsverfahren der Gegenstandswert ebenfalls im Regelfall auf 50.000,00 EUR festzusetzen.
AGS, S. 395 - 396