Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des LSG als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 SGG, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 u. 3 RVG); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).
Die statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzungsverfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts (UdG) v. 6.4.2016 mit Beschl. v. 24.9.2018 – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung aus der Staatskasse für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 3 AS 2907/13.
Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der gleichermaßen ausführlichen wie zutreffenden Begründung der Vergütungsfestsetzungsverfügung und unter Darstellung der rechtlichen Maßstäbe im Einzelnen begründet, dass und warum der Erinnerungsführer weder eine höhere Verfahrens- noch eine höhere Einigungsgebühr beanspruchen kann. Der Senat nimmt darauf – ebenso wie auf die entsprechende Begründung der Vergütungsfestsetzungsverfügung – Bezug, sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen zurück (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Da der Erinnerungsführer seine Beschwerde insoweit im Wesentlichen mit den nämlichen Erwägungen begründet hat wie seine Beschwerde im Verfahren L 10 SF 3795/18 E-B, verweist der Senat diesbezüglich auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tag in jenem Verfahren; die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend.
Ergänzend dazu merkt der Senat an, dass auch im vorliegenden Klageverfahren von einer "umfassenden und ausführlichen" Begründung der Klage, die eine überdurchschnittliche Verfahrensgebühr rechtfertigen würde, keine Rede sein kann. Der Erinnerungsführer fertigte im Verfahren S 3 AS 2907/13 lediglich eine rund fünfseitige Klageschrift (ohne Briefkopf/Rubrum, auch im Folgenden) und – ohne sachlich-rechtliches Eingehen auf die Klageerwiderung – einen Schriftsatz mit einem Satz sowie einen weiteren mit nicht einmal einer halben Seite Umfang. Eine Bezifferung der jeweils erhobenen Individualansprüche für jeden einzelnen Kläger (vgl. dazu nur BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, juris Rn 30) unterblieb, stattdessen wurden lediglich "Gesamtbeträge" zugunsten der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft ausgeworfen. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende tatsächliche oder rechtliche Probleme standen ebenso wie im parallel geführten Verfahren S 3 AS 4526/12 nicht im Raum, namentlich fand auch keine umfangreichere Beweiswürdigung (z.B. Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten, sachverständigen Zeugenauskünften) statt.
Soweit der Erinnerungsführer gemeint hat, dass "Synergieeffekte" im Hinblick auf das parallel geführte Klageverfahren S 3 AS 4526/12 (betreffend den früheren Leistungszeitraum von Anfang Februar bis Ende Juli 2012, s. hierzu das Beschwerdeverfahren L 10 SF 3795/18 E-B) nicht "erkennbar" seien, ist dies schlicht unzutreffend. Denn die Klagebegründung im vorliegend in Rede stehenden Klageverfahren S 3 AS 2907/13 (Leistungszeitraum von Anfang Dezember 2012 bis Ende Januar 2013) entsprach hinsichtlich der geltend gemachten höheren Leistungen für Kosten der Unterkunft (Umfang: knapp die Hälfte der Klageschrift) im Wesentlichen der Klagebegründung im Verfahren S 3 AS 4526/12, für das der Erinnerungsführer mit einer überdurchschnittlichen Verfahrensgebühr vergütet wurde. Den diesbezüglich verminderten Aufwand im hiesigen Verfahren ("Synergieeffekt") hat das SG entsprechend der Senatsrechtsprechung (z.B. Senatsbeschluss v. 27.6.2019 – L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn 21, 27 m.w.N. [= AGS 2019, 402]) zu Recht gebührenmindernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der geltend gemachten höheren Einigungsgebühr wird nur am Rande angemerkt, dass der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren S 3 AS 2907/13 beiden seinerzeitigen Beteiligten ein Vergleichswiderrufsrecht eingeräumt war, keine andere Beurteilung rechtfertigt; auch insoweit wird daher auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren L 10 SF 3795/18 E-B Bezug genommen.
Was die Terminsgebühr anbelangt, ist der UdG zu Recht von einer deutlich unterdurchschnittlichen Terminsdauer (14 Minuten) ausgegangen und hat die Gebühr im Einklang mit der Rspr. des Senats, wonach sich die Höhe der Terminsgebühr ganz wesentlich nach der Dauer des Termins richtet (s. nur den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss v. 9.4.2020 – L 10 SF 4170/18 E-B m.w.N.), jedenfalls nicht zu Ungunsten des Erinnerungsführers unterhalb der Mittelgebühr (hier: 200,00 EUR) i.H.v. 155,00 EUR festgesetzt.
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