RVG § 34; RVG VV Nr. 2100; ZPO § 580
Leitsatz
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Restitutionsklage steht dem Anwalt nur eine Vergütung nach § 34 RVG zu. Die Nrn. 2100 ff. VV sind auf eine Restitutionsklage nicht anwendbar.
AG Augsburg, Urt. v. 12.2.2019 – 25 C 1011/18
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Zahlung von Rechtsanwaltshonorar für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Restitutionsklage.
Die Beklagte hatte telefonisch in einem Telefonat mit Herrn Rechtsanwalt A dessen Kanzlei mit der Überprüfung der Erfolgsaussicht einer Restitutionsklage beauftragt. Mündlich wurde über ein Stundenhonorar gesprochen.
Rechtsanwalt A teilte der Beklagten mit, dass Rechtsanwältin Dr. C eine Prüfung vornehmen werde und mit einem Mindestaufwand von fünf Stunden zu einem Stundensatz von 250,00 EUR zu rechnen sei.
Nach diesem Telefonat mailte die Beklagte eine kurze Zusammenfassung zur Prüfung.
Am selben Tag wurde die Beklagte von Rechtsanwältin Dr. C kontaktiert und der Beklagten wurde von Frau Rechtsanwältin Dr. C mitgeteilt, dass sie sich einen ersten Eindruck von der Sach- und Rechtslage gemacht habe und in die Prüfung einsteigen werde. Nach einer ersten Einschätzung seien die Erfolgsaussichten der Restitutionsklage jedoch eher negativ zu beurteilen.
Am 26.5.2017 rief Rechtsanwältin Dr. C die Beklagte an und teilte mit, dass sie von der Einlegung einer Restitutionsklage und auch von der weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten abrate.
In einem sechsseitigen Gutachten erläuterte Rechtsanwältin C daraufhin, dass keine Aussicht auf Erfolg für eine Restitutionsklage bestehe.
Im Anschluss wurden 7,5 Stunden zum Stundensatz von 250,00 EUR netto abgerechnet, insgesamt 1.875,00 EUR netto.
Die Beklagte teilte mit, sie sei allenfalls bereit, 300,00 EUR brutto zu bezahlen.
Mit Schreiben v. 21.6.2017 wurde der Beklagten sodann mitgeteilt, dass mangels schriftlicher Honorarvereinbarung entsprechend der gesetzlichen Gebühren abzurechnen sei. Bei einem Streitwert von 62.865,99 EUR würden sich die gesetzlichen Gebühren auf 1.633,40 EUR netto belaufen.
Die Rechtsanwälte A und B seien die einzigen Gesellschafter der Kanzlei. Rechtsanwältin Dr. C sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der GbR gewesen.
Die Beklagte behauptet, dass völlig unerwartet ein schriftliches Gutachten erstellt worden sei. Sie sei zudem der Ansicht, dass allenfalls eine Abrechnung nach § 34 RVG erfolgen könne, also maximal 250,00 EUR. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die Ansprüche aus dem Anwaltsvertrag allenfalls der Sozietät, also der BGB-Gesellschaft, zustehen könnten, nicht jedoch den Rechtsanwälten A und B.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen Dr. C.
2 Aus den Gründen
Unstreitig kam zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Anwaltsberatung zustande (§§ 611, 612 BGB).
1. Auch die Aktivlegitimation der Kläger ist gegeben, nachdem die Kläger Gesellschafter der GbR sind. Der Gesellschaftsvertrag wurde in geschwärzter Form vorgelegt. Das Bestreiten der Beklagtenpartei, dass aufgrund der Tatsache, dass der Sozietätenvertrag auf den 1.1.2006 datiert ist, und daher davon auszugehen sei, dass Änderungen eingetreten seien, erfolgt ins Blaue.
Die Kläger sind daher aktivlegitimiert, nachdem es sich um die einzigen Gesellschafter der GbR handelt, insbesondere ist die Zeugin Dr. C nicht Partei in diesem Verfahren.
2. Unstreitig kam ein Vertrag über eine Beratung hinsichtlich einer Restitutionsklage zustande. Gem. §§ 611, 612 BGB schuldet die Beklagte daher dem Grunde nach eine Rechtsanwaltsvergütung.
Nachdem eine Honorarvereinbarung nicht in Textform geschlossen wurde, wie dies § 3a Abs. 1 RVG verlangt und auch die entsprechenden Hinweise nicht vorhanden waren, ist diese Vergütungsvereinbarung unwirksam, sodass die Klagepartei lediglich die gesetzlichen Gebühren verlangen kann.
Die Klagepartei hat sich darauf gestützt, dass entsprechend den §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2101 VV abgerechnet werden dürfe.
Dies würde jedoch voraussetzen, dass Gegenstand der Prüfung die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gewesen wären.
Die Beklagte beauftragte unstreitig die Kläger mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Restitutionsklage. Die Nichtigkeits- und Restitutionsklage ist jedoch kein Rechtsmittel i.S.v. Nr. 2100 VV (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 2100 bis 2103 VV Rn 3).
Insofern findet eine Abrechnung nach dieser Gebührenziffer nicht statt, da diese Gebührenziffer ausschließlich die Prüfung eines Rechtsmittels zum Gegenstand hat, wozu die Restitutionsklage nicht gehört.
Insofern war die Beweiserhebung, ob die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens tatsächlich vereinbart war, letztlich nicht erforderlich.
Somit verbleibt hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren lediglich eine Erstberatung nach § 34 Abs. 1 RVG mit einer Pauschalgebühr von höchstens 250,00 EUR.
Zzgl. der Mehrwertsteuer i.H.v. 47,50 EUR ergibt sich somit ein Zahlbetrag für die Beklagte i.H.v. 297,50 EUR.
Dieser Betrag ist auch fällig. Die Kläger haben an die Beklagte zwar eine Rechnung g...