Im Vorprozess 2 U 7/12 ist die Beklagte durch rechtskräftiges Senatsurteil v. 26.3.2013 im Rahmen einer auf Gewinnabschöpfung gem. § 10 Abs. 1 UWG gerichteten Stufenklage nach § 254 ZPO in der ersten Stufe verurteilt worden, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gewinne sie in der Zeit v. 10.10.2011 bis 27.6.2012 dadurch erlangt hat, dass sie aufgrund einer unwirksamen Rücklastschriftklausel von ihren Kunden Pauschalen i.H.v. 20,95 EUR, 14,95 EUR und zuletzt 10,00 EUR verlangt hat, und ihm kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen Fällen sie im genannten Zeitraum Rücklastschriften in welcher Höhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden ist. Dabei ist ihr nachgelassen worden, die Rechnungslegung unter näher genannten Voraussetzungen gegenüber einem Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Mit Schreiben einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft v. 13.11.2014 teilte die Beklagte ohne Nennung der erzielten Einnahmen mit, dass der erzielte Gewinn durch die besagte AGB-Klausel im vorgenannten Zeitraum 269.172,00 EUR betrage.
In diesem Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung der identischen Rücklastschriftklausel mit einer Pauschale von 10,00 EUR für die Zeit ab 28.6.2012 im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des sich aus der zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrags an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen und den vorläufigen Streitwert der Stufenklage in der Klageschrift v. 27.6.2015 mit 230.000,00 EUR angegeben. In dieser Höhe hat das LG mit Beschl. v. 2.7.2015 den Streitwert vorläufig festgesetzt. Mit Teilurteil v. 30.12.2016 hat das LG die Beklagte zur Auskunft über die aus der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel erzielten Gewinne und Rechnungslegung über die erzielten Einnahmen, die angefallenen Ausgaben und die nach § 10 Abs. 2 S. 1 UWG abzugsfähigen Leistungen verurteilt. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Stufenklage insgesamt verfolgt. Während des anhängigen Berufungsverfahrens hat sie mit außergerichtlichem Schreiben v. 4.4.2017 mitgeteilt, dass sie durch die streitgegenständliche Praxis von Juni 2012 bis April 2013 (dem Monat, in dem die Klausel aus den Preislisten der Beklagten gestrichen wurde) Einnahmen i.H.v. 10.559.807,28 EUR erzielt habe. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Kläger mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schriftsatz v. 27.9.2017 angekündigt, dass er in der Berufungsverhandlung am 2.11.2017 in die Leistungsstufe wechseln und dort "voraussichtlich" beantragen werde, die Beklagte zur Zahlung von 15.167.085,69 EUR nebst näher bezeichneter Zinsen an die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen. In dem Schriftsatz heißt es weiter, dass der Kläger "mit dem am Eingang dieses Schriftsatzes angekündigten Antrag beabsichtigt (...) in die Leistungsstufe zu wechseln." An anderer Stelle heißt es in dem Schriftsatz:"
"Mit dem hier angekündigten Zahlungsantrag würde der Kläger seinen Abschöpfungsanspruch für die von der Beklagten im Zeitraum v. 28.6.2012 bis 15.4.2013 mit der streitgegenständlichen Praxis erzielten Gewinne beziffern. Die Geltendmachung der mit der streitgegenständlichen Klausel nach dem 16.4.2013 erzielten Gewinne in einem neuen Rechtsstreit bliebe ausdrücklich vorbehalten.""
Der angekündigte Antrag von 15.167.885,69 EUR, den der Kläger voraussichtlich stellen wollte, ergab sich aus den von der Beklagten mitgeteilten vereinnahmten Pauschalen und den vom für die Zeit bis zur Berufungsverhandlung errechneten Nutzungsgewinnen der Beklagten, die nach Auffassung des Klägers ebenfalls im Rahmen der Gewinnabschöpfung herauszugeben waren.
Zu Beginn der Berufungsverhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass Zweifel beständen, ob der Kläger nach Erlass des Teil-Urteils des LG den noch in erster Instanz anhängigen unbezifferten Zahlungsantrag durch Übergang in die Leistungsstufe in das Berufungsverfahren heraufziehen könne. Der Kläger hat daraufhin lediglich beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung der Beklagten durch Senatsurteil v. 23.11.2017 zurückgewiesen. Auf die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten hat der BGH durch Urt. v. 9.5.2019 das Senatsurteil aufgehoben und unter Abänderung des Teil-Urteils des LG die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger einen Prozessfinanzierer eingeschaltet hatte.
Hiernach haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen beantragt, den Streitwert für die erste Instanz der Stufenklage festzusetzen. Das LG hat den Streitwert entsprechend der Anregung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 15.167.085,69 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert erster Instanz auf 230.000,00 EUR herabzusetzen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.