a) Beiordnung im Wege der PKH (§ 45 Abs. 1 RVG)
Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hängt bei PKH gem. § 45 Abs. 1 RVG aber von der Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der PKH ab. Wenn es an der Beiordnung eines (namentlich vom Gericht bestimmten) Rechtsanwalts fehlt, weil dem Nebenkläger nur PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt ist, erwächst dem vom Nebenkläger zugezogenen Rechtsanwalt jedenfalls nach dem klaren Wortlaut von § 45 Abs. 1 RVG kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Es liegt dann auch keine sonstige Beiordnung oder Bestellung i.S.v. § 45 Abs. 3 RVG vor, weil im Rahmen von §§ 397a Abs. 2 und 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO gerade keine Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts vorgesehen ist.
Das OLG Celle hat einem gem. § 397a Abs. 2 StPO vom Nebenkläger im Rahmen bewilligter PKH zugezogenen Rechtsanwalt die in § 48 Abs. 6 S. 1 RVG geregelte Rückwirkung für die vor Beantragung der PKH angefallene Vergütung versagt, weil es an der hierfür nach dem Wortlaut von § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erforderlichen Beiordnung fehlt. Soweit der Nebenkläger nach § 397a Abs. 2 StPO zur Ausübung seiner Rechte im Strafverfahren sich also eines Rechtsanwalts bediene (diesen "hinzuziehe"), sehe für diesen Nebenklagevertreter weder die StPO eine Bestellung noch die ZPO eine Beiordnung des Rechtsanwalts vor, sodass § 48 Abs. 6 S. 1 RVG nicht anwendbar sei.
Da auch § 45 Abs. 1 RVG eine Beiordnung im Wege der PKH fordert, steht dem vom Nebenkläger im Rahmen bewilligter PKH zugezogene Rechtsanwalt folgerichtig kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.
b) Grund für eine Beiordnung
Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse wird in § 45 RVG u.a. deshalb von der Beiordnung und Bestellung eines Rechtsanwalts abhängig gemacht, weil dadurch der Rechtsanwalt, dem der Anspruch zusteht, vom Gericht namentlich festgestellt wird. Bei der Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts kann der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG nicht feststellen, ob der antragstellende Rechtsanwalt auch tatsächlich der vom Nebenkläger im Rahmen der bewilligten PKH zugezogene Rechtsanwalt ist.
c) Bindungswirkung einer Beiordnung
Ordnet das Gericht dem Nebenkläger (§ 397a Abs. 2 StPO) oder dem nebenklageberechtigten Verletzten (§ 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO) aber gleichwohl einen Rechtsanwalt im Wege der PKH bei, ist diese Entscheidung für das Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG bindend und führt gem. § 45 Abs. 1 RVG zu einem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.