1. Beiordnung eines Rechtsanwalts
Gem. § 404 Abs. 5 StPO ist im Adhäsionsverfahren auf Antrag PKH nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen. Damit ist auch die in § 121 ZPO geregelte Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, wobei § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe gilt, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erwirbt gem. § 45 Abs. 1 RVG auch der im Adhäsionsverfahren dem Antragsteller oder dem Angeschuldigten im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt.
a) Pflichtverteidiger
Ob die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger des Angeklagten sich ohne Weiteres auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist umstritten. Die wohl h.M. in der Rspr. geht allerdings davon aus, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern wegen des (klaren) Wortlauts von § 404 Abs. 5 StPO insoweit nach entsprechender Antragstellung eine gesonderte Bewilligung von PKH nebst Beiordnung des Verteidigers erfolgen muss. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 404 Abs. 5 StPO eine ausdrückliche Regelung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren auch für den Angeschuldigten enthalte. Danach solle dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden. Mit der einschränkungslosen Verwendung des Begriffes "Verteidiger" enthalte das Gesetz keinen Hinweis dafür, dass nur der Wahlverteidiger einer gesonderten richterlichen Anordnung bedürfe, um auch im Adhäsionsverfahren den Angeschuldigten zu vertreten; anderenfalls hätte das Gesetz bestimmt, dass nicht der "Verteidiger", sondern der "nicht gerichtlich bestellte Verteidiger" (bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO) beigeordnet werden solle.
Wegen des nicht klaren Meinungsbildes in der Rspr. sollte der Pflichtverteidiger seine Beiordnung im Wege der PKH für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche bzw. die Erstreckung seiner Bestellung auf das Adhäsionsverfahren beantragen. Die Bewilligung der PKH für den Angeschuldigten muss dann für jeden Rechtszug besonders beantragt werden (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dem Prozesskostenhilfeantrag sind der amtliche Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) sowie die in § 117 Abs. 2 ZPO genannte Erklärung nebst Belegen beigefügt. Auf entsprechendes Verlangen des Gerichts sind die tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen.
Häufig ordnet das Gericht lediglich an, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Diese Erstreckung der Bestellung ist der Überprüfung im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG entzogen. Für den Vergütungsanspruch kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren zu Recht erfolgt ist. Es ist also im Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG nicht zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 404 Abs. 4 StPO, § 114 ZPO tatsächlich vorlagen.
b) Nebenklägervertreter (Zuziehung im Wege der PKH – § 397a Abs. 2 StPO)
Ist der Rechtsanwalt von dem Nebenkläger im Wege der PKH zugezogen worden (§ 397a Abs. 2 StPO, vgl. dazu V.), ist er nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von PKH gem. § 404 Abs. 5 S. 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gesondert für das Adhäsionsverfahren in jeder Instanz beigeordnet worden ist.
c) Nebenklägervertreter (Beistand – § 397a Abs. 1 StPO)
Ist der Rechtsanwalt dem Nebenkläger als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO bestellt worden, erhält er nur dann eine Vergütung für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von PKH gem. § 404 Abs. 5 S. 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gesondert für das Adhäsionsverfahren in ...