FamGKG §§ 42 Abs. 2, 45, 46, 59; RVG § 32 Abs. 2
Leitsatz
- Der Wert für ein Verfahren auf isolierte Vormundbestellung wegen Minderjährigkeit der Eltern ist nach § 42 Abs. 2 FamFG zu bestimmen.
- Gegen eine bereits zu Beginn des Verfahrens erfolgte (und damit vorläufige) Wertfestsetzung des Verfahrenswertes fehlt dem Verfahrensbevollmächtigen eines Beteiligten die Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG.
OLG Celle, Beschl. v. 9.6.2020 – 10 WF 66/20
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin ist die Großmutter des betroffenen Kindes, deren Mutter aufgrund ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge nicht ausüben kann. Nachdem zunächst im Wege einstweiliger Anordnung das Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt worden war, wird nunmehr vom AG die – auch vom Jugendamt befürwortete und von ihr nunmehr ausdrücklich beantragte – dauerhafte Bestellung der durch ihre Verfahrensbevollmächtigte vertretene Antragstellerin zum Vormund geprüft.
Gegen die vom AG vorab erfolgte Festsetzung des Verfahrenswertes auf 500,00 EUR richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die einen Wert entsprechend des Regelbetrages nach § 45 FamGKG auf 3.000,00 EUR für geboten erachtet. Das AG, das seine Festsetzung auf § 42 FamGKG stützt, hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist als unzulässig zu verwerfen, weil es sich zum einen derzeit noch um eine nur vorläufige Wertfestsetzung handelt, gegen die eine Beschwerde bereits nicht statthaft ist, zum anderen aber auch der erforderliche Wert der bekämpften Beschwer nicht den Wert von mehr als 200,00 EUR erreicht.
a) Die in § 59 FamGKG – nach § 32 Abs. 2 RVG auch dem Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht – eröffnete Beschwerdemöglichkeit gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet sich nur gegen "endgültige" Festsetzungen gem. § 55 Abs. 2 FamGKG, die also erfolgen, soweit eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt – eine derartige Festsetzung liegt in dem am 14.5.2020, also zu Beginn des Verfahrens ergangenen Beschluss offenkundig nicht vor. Zuvor getroffene, lediglich "vorläufige" Wertfestsetzungen dagegen sind gem. § 55 Abs. 1 FamGKG ausdrücklich nur insofern anfechtbar, als sie i.S.v. § 58 FamGKG Grundlage für die Anordnung einer Vorauszahlung durch einen Verfahrensbeteiligten sind – ein eigenes Anfechtungsrecht des Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich insofern nicht (vgl. ausführlich Schneider/Volpert/Fölsch/Türck-Brocker, FamGKG, § 49 Rn 18).
b) Der gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG für die Zulässigkeit der Beschwerde selbst gegen eine endgültige Wertfestsetzung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht. Da für das Verfahren eine mündliche Anhörung nicht vorgeschrieben ist, ergeben sich (selbst unter Zugrundelegung einer Umsatzsteuer i.H.v. 19 %) Anwaltsvergütungen i.H.v. 83,54 EUR nach dem festgesetzten Wert von 500,00 EUR bzw. 255,85 EUR nach dem erstrebten Wert von 3.000,00 EUR – die Differenz dazwischen beläuft sich auf lediglich 172,31 EUR.
2. Die Beschwerde wäre darüber hinaus aber auch in der Sache nicht erfolgreich. Zutreffend hat das AG seine Wertfestsetzung auf die Auffangnorm des § 42 FamGKG gestützt, da die Regelungen der §§ 44, 45 und 46 FamGKG insofern nicht einschlägig sind; § 45 FamGKG erfasst ausdrücklich nur "bestimmte Kindschaftssachen", die in den Nrn. 1 bis 4 aufgezählt werden und die Bestellung eines Vormundes im Falle des Fehlens eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils nicht erfassen, § 44 FamFG allein Gegenstände im Verbundverfahren und § 46 FamGKG lediglich vermögensrechtliche Verfahrensgegenstände (vgl. insgesamt nur Schneider/Volpert/Fölsch/Türck-Brocker, FamGKG § 46 Rn 9). Insofern ist der Wert für Verfahren dieser Art nach § 42 FamGKG zu bestimmen (vgl. etwa auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.2.2012 – 9 UF 27/12, FamRZ 2012, 1578).
Auch die somit vorliegend im Rahmen des § 42 FamGKG zu treffende Ermessensentscheidung des AG unterläge nach ständiger Senatsrechtsprechung lediglich einer eingeschränkten Überprüfung auf eine erkannte und vertretbare Ausübung des Ermessens. In diesem Sinne könnte aber weder ein Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensfehler – der auch von der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wird – festgestellt werden. Die Festsetzung auf den geringsten möglichen Wert von 500,00 EUR trägt namentlich den in § 42 Abs. 2 FamGKG besonders genannten Gesichtspunkten angemessen Rechnung, nämlich sowohl den äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, als auch dem (jedenfalls derzeit absehbaren) geringen Umfang sowie der praktischen Bedeutung der Sache. Sollten sich im Laufe des Verfahrens weitere für eine höhere Festsetzung sprechende Gesichtspunkte ergeben, wäre das ggfs. im Rahmen der mit dem Verfahrensabschluss ergehenden endgültigen Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
3 Anmerkung
Die Ausführungen des FamG und des OLG si...