GKG § 68 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
- Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht deswegen unzulässig, weil die Festsetzung in Höhe eines vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angeregten Betrags erfolgt ist.
- Ein Antrag oder eine Anregung auf Wertfestsetzung wird vom Prozessbevollmächtigten typischerweise im eigenen Namen und nicht im Namen der vertretenen Partei gestellt. Schon deswegen fehlt einer Beschwerde der Partei nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Festsetzung durch das Gericht antrags-/anregungsgemäß erfolgt ist.
- Dass mit der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung Bedenken der Rechtsschutzversicherung der Partei weitergegeben werden, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.4.2017 – 1 Ta 25/17
1 Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Wertfestsetzung durch das ArbG.
Er hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung v. 4.10.2016, zugegangen am 6.10.2016, sowie gegen eine weitere am 27.10.2016 zugegangene fristlose Kündigung gewehrt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2016 geltend gemacht.
Zusammengefasst hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben v. 4.10.2016, dem Kläger am 6.10.2016 zugegangen, nicht bereits mit Ablauf des 6.10.2016 geendet hat, sondern erst mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Gehaltsabrechnungen für die Monate April, Juni, Juli, August, September und Oktober 2016 zu erteilen und zu übersenden.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2016 einen Betrag i.H.v. 2.310,00 EUR (brutto) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2016 sowie nebst einer Verzugspauschale i.H.v. 40,00 EUR zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben v. 25.10.2016, dem Kläger am 27.10.2016 zugegangen, nicht bereits mit Ablauf des 27.10.2016 geendet hat, sondern erst mit Ablauf des 30.11.2016 enden wird.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2016 (anteilig) einen Betrag i.H.v. 1.575,00 EUR (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2016 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Krankengeldbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse des Klägers zu erteilen.
Mit Schriftsatz v. 27.12.2016 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, es möge ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden und zugleich um Streitwertfestsetzung gebeten. Als Streitwert für die Klage wird in diesem Schriftsatz ein Betrag von 18.545,00 EUR vorgeschlagen und dabei für die beiden Kündigungen einen Wert von insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern angesetzt.
Mit Beschl. v. 27.12.2016 hat das ArbG den Vergleich festgestellt und die Streitwertfestsetzung entsprechend dem Streitwertvorschlag vorgenommen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Beschluss nicht beigefügt.
Am 23.1.2017 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Streitwertbeschwerde eingelegt und zur Begründung auf ein beigefügtes Schreiben der Rechtsschutzversicherung hingewiesen.
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und gemeint, diese sei bereits unzulässig, da die Wertfestsetzung antragsgemäß erfolgt sei. I.Ü. sei die Beschwerde aber auch unbegründet.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist in der Sache begründet.
1. Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Sie richtet sich nicht gegen die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs, für die die Beschwerde nur nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft wäre. Vielmehr wendet sich der Kläger allein gegen die Festsetzung des Werts für die Kündigungsschutzanträge mit insgesamt sechs Bruttomonatsgehältern.
a) Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt. Gem. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG kann eine Beschwerde innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden, also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Das ist hier der Fall. Auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung des ArbG und die daran anknüpfende Jahresfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG) kommt es nicht an.
b) Der Beschwerde fehlt es entgegen der Auffassung des ArbG auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dem stehen insbesondere ein Wertfestsetzungsantrag des Klägers und eine antragsgemäße Festsetzung durch das ArbG nicht entgegen.
Der Schriftsatz v. 30.12.2016 ist dahin zu verstehen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers, Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren, die Festsetzung des Gegenstandswertes begehren und eine entsprechende Anregung an das Gericht gerichtet haben. Den Prozessbevo...