Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde muss – so nachvollziehbar ihr Anliegen im Kern auch sein mag – ohne Erfolg bleiben:
1. Die im Jahre 2013 mit dem Zweiten KostRMoG eingeführte Gebührenziffer Nr. 1010 VV lässt, von Wortlaut wie auch von der Gesetzesbegründung her (BT-Drs 17/11471, 272, re. Sp. oben), an Deutlichkeit zu wünschen übrig, weshalb ihr in der Lit. teilweise ein relevanter Anwendungsbereich abgesprochen wird (etwa Hansens, RVGreport 2015, 340, 341; Ders., RVGreport 2013, 410). Rspr. dazu existiert kaum (s. z.B. LG Ravensburg, Beschl. v. 15.4.2015 – 6 O 346/13 [= AGS 2016, 393]), die Behandlung in der Kommentarliteratur ist übersichtlich (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 1010; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV Nr. 1010).
2. Der Senat teilt die Auffassung der Rechtspflegerin, wonach die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Entstehung der Zusatzgebühr hier nicht angenommen werden dürfen.
a) Vorliegend kommt es ohne Zweifel nicht darauf an, ob die im Wortlaut genannte "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" bereits durch mindestens drei Gerichtstermine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, indiziert wird oder ob es sich dabei um ein eigenständiges (vom Rechtspfleger, der das Verfahren nicht kennt), zusätzlich zu prüfendes, Tatbestandsmerkmal handelt: Der langjährige Verlauf des Verfahrens mit einer ganzen Reihe von Gerichtsterminen, mehreren Gutachten etc. etc. legt nahe, dass die Gebühr an diesem Tatbestandsmerkmal nicht scheitern würde.
b) Das Gesetz sieht indes vor, dass in mindestens drei Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden – daran fehlt es hier. Zu Recht führt die Rechtspflegerin aus, nur in den beiden Terminen v. 9.10.2015 u. v. 16.6.2016 sei es zu einer Anhörung der Bausachverständigen gekommen.
aa) Ein Abstellen auf die gewiss lange Dauer des Verfahrens, den Umfang der Akten, den erheblichen Aufwand der Anwälte etc., ist nicht möglich: Gerade das KostR bedarf klarer, praktikabler und unmissverständlicher Vorgaben, da es der Rechtspflegerin oder dem Kostenbeamten nicht angesonnen werden kann, in Fällen wie hier weitergehende Überlegungen, bspw. zum Anliegen des Gesetzgebers, anzustellen und mit den Prozessbevollmächtigten hierüber zu korrespondieren. Bereits an anderer Stelle hat der Senat mehrfach betont, zumal i.S.d. gebotenen Praktikabilität im KostR, müsse es dem Gesetzgeber obliegen, unzureichende Bestimmungen zu korrigieren, nicht aber sei es Sache der mit Kostenfragen befassten Beamten, langwierige Ermittlungen anzustellen oder mit Anwälten breite Auseinandersetzungen über die Möglichkeit von Analogien zu führen (s. z.B. Senatsbeschl. v. 20.9.2019 – 11 WF 666/19, = JurBüro 2020, 21 [= AGS 2019, 50]).
bb) Das Verfahren der Kostenfestsetzung, v. BGH häufig als "Massenverfahren" bezeichnet, bedarf zügiger und unkomplizierter Abwicklung, weshalb es knapp, bündig und formal ausgestaltet und auf Praktikabilität und Effektivität hin angelegt ist (z.B. BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11 Rn 7 [= AGS 2014, 296]; Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 290/10 [= AGS 2012, 151]; Beschl. v. 28.3.2006 – VIII ZB 29/05 Rn 7 f. [= AGS 2006, 403]). Aus diesem Grund muss dem Wortlaut hier letztlich die maßgebliche Bedeutung zukommen.
Die Beurteilung, ob ein Verfahren ausreichend "umfangreich" war oder nicht, wird dem Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung auch deshalb schwerfallen, weil er damit in diesem Verfahren erstmals befasst wird. Im konkreten Einzelfall mag die Entscheidung insoweit eher einfach sein, andererseits mag es zahlreiche Grenzfälle geben. Aus den genannten Gründen verbleibt es demnach beim Wortlaut.
Die Anwaltsgebühren sind grds. Pauschalgebühren, die teilweise – was nicht verkannt wird – nicht kostendeckend sein können, die aber die Notwendigkeit von Billigkeitserwägungen ausschließen (s. Müller-Rabe, a.a.O., Einl. Rn 12).
c) In den Terminen v. 22.5.2014, 23.9.2014 u. 6.9.2017 kam es nicht zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. Im Termin v. 22.5.2014 waren Sachverständige zwar anwesend, es kam jedoch wegen eines Befangenheitsgesuches nicht zu deren Anhörung; am 23.9.2014 scheiterte die Vernehmung dann offensichtlich am Abschluss eines Vergleiches.
Die Beiziehung des in der Beschwerdeschrift genannten Privatgutachtens und dessen Erörterung mögen insgesamt, nachdem dieses zuvor auch durchzuarbeiten war, aufwendig gewesen sein – die Gutachterin wurde jedoch nicht vernommen. Der Gesetzgeber stellt indes schlicht auf die Vernehmung ab, nicht auf die Durcharbeitung von Sachverständigengutachten oder die entsprechende, häufig zeitintensive, Vorbereitung der Anwälte auf Gerichtstermine.
Nicht hilfreich ist auch der Verweis auf die erfolgten Ortstermine der Gutachter:
Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich und unmissverständlich von "gerichtlichen Terminen"; diese sind von Ortsterminen eines Sachverständigen jedoch klar zu unterscheiden, s. Vorbem. 3 VV Abs. 3 S. 1 einerseits und Abs. 3 S. ...