BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 Abs. 1 FamFG §§ 318, 277 Abs. 2 S. 2 VBVG § 1 Abs. 1 S. 1 RVG § 1 Abs. 2 S. 1 u. 2

Leitsatz

In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des RVG abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.11.2010 – XII ZB 244/10 – FamRZ 2011, 203).

BGH, Beschl. v. 23.7.2014 – XII ZB 111/14

1 Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Betroffenen eine Vergütung nach dem RVG.

Mit einstweiliger Anordnung genehmigte das AG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen, die Anbringung von Bettgurten und die Fixierung mittels Bauchgurt sowie an den Händen oder den Beinen. Zudem bestellte es den Beteiligten zu 1) (nachfolgend: Verfahrenspfleger), der Rechtsanwalt ist, für die Betroffene zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass "die Verfahrenspflegschaft … in diesem Fall berufsmäßig ausgeübt" werde.

Nach Aufhebung der Unterbringungsanordnung hat der Verfahrenspfleger die Festsetzung einer Vergütung nach dem RVG in Höhe von 456,96 EUR beantragt. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfahrenspfleger weiterhin die Festsetzung der von ihm beantragten Vergütung nach dem RVG.

2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das LG sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt, nach § 318 FamFG gelte für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 277 FamFG entsprechend. Trotz des fehlenden Verweises in § 277 FamFG sei anerkannt, dass § 1835 Abs. 3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden sei. Dieser könne daher für Tätigkeiten im Rahmen seiner Bestellung, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen. Habe das Gericht, welches den Verfahrenspfleger bestellt habe, zugleich festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft in Ausübung des Berufs geführt werde, sei diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend.

Eine Feststellung in diesem Sinne habe das AG nicht getroffen. Der Formulierung in dem Bestellungsbeschluss, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde, komme eine solche Wirkung nicht zu. Sie bewirke nur, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger überhaupt eine Vergütung beanspruchen könne, die sich nach §§ 318, 277 FamFG i.V.m. den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes richte. Die Formulierung, dass die Verfahrenspflegschaft "berufsmäßig geführt" werde, trage nur dem Gesetzeswortlaut des § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG Rechnung, wonach eine Vergütung ausschließlich unter dieser Voraussetzung verlangt werden könne. Davon streng zu unterscheiden sei die Feststellung, dass eine von einem Rechtsanwalt übernommene Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Tätigkeiten erfordere. Eine Umdeutung der in dem Bestellungsbeschluss getroffenen Feststellung dahingehend, dass damit die Notwendigkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten festgestellt werden solle, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Formulierung nicht möglich. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das AG eine solche Feststellung habe treffen wollen.

Da es somit eine für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Feststellung einer anwaltsspezifischen Tätigkeit nicht gebe, könne der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG nur verlangen, wenn seine Tätigkeit von solchen Verrichtungen geprägt gewesen sei, die als "klassische" anwaltliche Tätigkeit anzusehen seien. Dafür reiche allein die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft durch einen Rechtsanwalt nicht aus, auch wenn in Rspr. und Lit. die Auffassung vertreten werde, dass wegen der im Unterbringungsverfahren erforderlichen Fachkenntnisse im Regelfall ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt werden müsse.

Im vorliegenden Fall seien mit der Verfahrenspflegschaft keine anwaltstypischen Tätigkeiten verbunden gewesen. Der Verfahrenspfleger habe ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme ein Gespräch mit der Betroffenen geführt, bei dem diese erklärt habe, dass eine Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss nicht eingelegt werden solle. Eine rechtliche Bewertung der Unterbringungsentscheidung habe die Betroffene von dem Verfahrenspfleger nicht verlangt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verfahrenspfleger konkreten Anlass gehabt habe, die rechtliche Bewertung des AG zu überprüfen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Gem. § 318 FamFG gilt für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des – in einer Unterbringungssache bestellten – Verfahrenspflegers § 277 FamFG entsprechend. Nach ...

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