ZPO § 104 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Im Kostenfestsetzungsbeschluss müssen die auf jeden einzelnen Beteiligten entfallenden Kosten konkret beziffert werden, sofern mehrere Beteiligte einzeln für die Kosten haften.
KG, Beschl. v. 19.3.2014 – 25 WF 162/13
1 Sachverhalt
Die Beteiligten hatten einen Vergleich geschlossen, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten die Hälfte der Verfahrenskosten übernommen hatte. Eine gesamtschuldnerische Haftung war nicht vereinbart. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite hat das Gericht sodann die nach dem Vergleich zu übernehmenden hälftigen Kosten gegen die Beschwerdeführerin und die weitere Antragsgegnerin festgesetzt, allerdings ohne auszusprechen oder klarzustellen, inwieweit ein jeder von ihnen für diese Kosten hafte. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Hauptforderung wendet.
Zu Recht macht sie geltend, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach dem geschlossenen Vergleich nur die Hälfte der Kosten des Verfahrens, also auch nur die Hälfte der von der weiteren Beteiligten angemeldeten Kosten zu tragen hat. Der angefochtene Beschluss weist unzutreffend lediglich den Gesamtbetrag aus, der von der Antragstellerin und dem Antragsgegner an die weitere Beteiligte zu erstatten ist.
Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass gem. § 100 Abs. 1 ZPO die Kostenpflichtigen ohne anderweitige Regelung nach Kopfteilen haften. Diese die Kostengrundentscheidung betreffende Regelung ist aber auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht übertragbar. Denn mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird der zu erstattende Betrag beziffert. Da es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, muss er die gegebenenfalls zwangsweise beizutreibende Forderung vollstreckungsfähig bezeichnen. Dem ist bei mehreren in die Kosten Haftenden nur genügt, wenn für jeden beziffert bezeichnet ist, welchen Betrag er an wen zu zahlen hat (vgl. z.B. OLG Koblenz Rpfleger 1995, 381; Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO Rn 5; Kostenfestsetzung von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörndorfer, 21. Aufl. Rn B 134).
Hinsichtlich des auf die Antragstellerin entfallenden hälftigen Anteils ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dieser zwischenzeitlich ausgeglichen worden ist. Dies kann als unstreitiger Umstand im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden (vgl. z.B. Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 ZPO Rn 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"). Festzusetzen ist daher gegenüber der Antragstellerin nur der nicht ausgeglichene Zinsbetrag.
Hinsichtlich der Verzinsung hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; auf die Begründung der Rechtspflegerin wird Bezug genommen. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt, dass die Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags bei Gerichten mit dem ausgewiesenen Zinssatz zu verzinsen sind.
AGS, S. 420