RVG VV a.F. Nrn. 2400, 1008
Leitsatz
Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80,00 EUR ist als Vergütung eines Rechtsanwalts für ein Widerspruchsverfahren gegen eine Mahngebühr angemessen.
SG Augsburg, Urt. v. 16.6.2014 – S 11 AS 346/14
1 Sachverhalt
Der Kläger hatte Leistungen beim Jobcenter bezogen. Dieses erließ einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchen der Kläger zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 375,17 EUR verpflichtet wurde, wovon am 29.4.2013 noch ein Betrag in Höhe von 321,00 EUR offen war. Mit Bescheid vom 29.4.2013 mahnte die Beklagte beim Kläger die Begleichung dieses Betrags an und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 1,90 EUR fest.
Mit Schreiben vom 14.5.2013 legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass gegen den zugrunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch eingelegt worden sei.
Mit Abhilfebescheid vom 26.7.2013 hob die Beklagte die festgesetzte Mahngebühr auf, erkannte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten an und verpflichtete sich, dem Kläger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Bevollmächtigte der Klägerin rechnete daraufhin ab und übersandte der Beklagten die Kostennote. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 566,44 EUR enthielt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV in Höhe von 456,00 EUR, wobei als Grund für die Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV angegeben worden ist, da es sich um vier Auftraggeber handele.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 114,24 EUR fest und legte dabei eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80,00 EUR zu Grunde. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kostenansatz des Bevollmächtigten unbillig gewesen sei. Sowohl die rechtliche Schwierigkeit, als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Widerspruchsführerin würden im Vergleich zu den üblichen sozialgerichtlichen Verfahren weit unter dem Durchschnitt liegen.
Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bedeutung der Mahngebühr in Höhe von 1,90 EUR sei unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei weit unterdurchschnittlich, der Sachverhalt sei leicht zu erfassen. Dasselbe gelte für die rechtliche Schwierigkeit.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er nunmehr im Rahmen einer Ermessensausübung nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 120,00 EUR als die hälftige Schwellengebühr fordere und damit der niedrigen Summe der Hauptsache Rechnung trage. Der niedrige Streitwert in sozialgerichtlichen Verfahren dürfe nicht per se zur Reduzierung der Gebühren führen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei genauso wie sonst auch. Es habe auch ein Besprechungstermin mit dem Kläger stattgefunden. Zudem habe die Beklagte in ähnlichen Fällen bereits die Geschäftsgebühr in Höhe von 120,00 EUR anerkannt, so dass eine Selbstbindung der Verwaltung entstanden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass bezüglich der ursprünglichen Gebührenfestsetzung ein Fehler unterlaufen sei, da man irrtümlich von mehreren Widerspruchsführern ausgegangen sei. Es werde nunmehr nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe von 95,00 EUR gefordert. Eine Reduktion der Mittelgebühr auf 1/3 sei angesichts des erforderlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt.
2 Aus den Gründen
1. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids ist rechtmäßig ergangen.
2. Streitgegenstand ist der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit welchem die Beklagte, die dem Kläger zu erstattende Geschäftsgebühr auf 80,00 EUR festgesetzt hat.
3. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben.
4. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die von der Beklagten erfolgte Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Ein höherer Vergütungsanspruch ist nicht gerechtfertigt.
5. Gem. §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Hierbei ist grundsätzlich von der so genannten Mittelgebühr auszugehen, also der Hälfte der Höchst- zuzüglich der Mindestgebühr. Die Mittelgebühr ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades, bei denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war, anzusetzen (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R).
Die Gebührenbestimmung ist dann unbillig und daher unverbindlich, wenn die vom Bevollmächtigten geltend gemachten G...