Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Abs. 1 S. 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Abs. 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197 Anm. 2) und verdrängt nach allgemeiner Meinung (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 30.9.2013 – L 6 SF 1481/13 B; Sächsisches LSG, Beschl. v. 6.9.2013 – L 8 AS 1509/13 B KO m.w.Nachw.) als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG.
Eine Ausnahme besteht im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dann gilt nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Darüber hinaus sind diese Regelungen allerdings weder direkt noch mangels Regelungslücke analog auf das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 SGG anwendbar.
Eine Änderung ist nicht durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I S. 2586 = n.F.) eingetreten. Nach § 1 Abs. 3 RVG n.F. gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11471 S. 250) dient der neue Absatz der Klarstellung des Vorrangs der kostenrechtlichen Vorschriften vor den spezielleren Vorschriften.
§ 1 Abs. 3 RVG enthält eine Regelung für einen Kollisionsfall, wenn sich Verfahrensvorschriften von RVG und SGG widersprechen. Dies ist hier nicht der Fall, denn in § 1 Abs. 3 RVG wird keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG getroffen sondern nur zur Vergütungsfestsetzung. Diese Verfahren sind voneinander unabhängig (vgl. BGH NJW 1991, 2084; Senatsbeschl.v. 10.4.2014 – L 6 SF 193/14 B; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, 21. Aufl. 2013, Rn 6; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 11 Rn 2), streng zu trennen und können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Im RVG wird verfahrensrechtlich keine Regelung zum Kostenfestsetzungsverfahren getroffen. Dieses betrifft (wie die §§ 103, 104 der ZPO) nur den Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen den unterlegenen Beteiligten im Außenverhältnis (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 11 RVG Rn 6) und setzt eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren voraus (vgl. Sächsisches LSG, Beschl. v. 6.9.2013 – L 8 AS 1509/13 B; Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, § 11 RVG Rn 3). Die Vergütungsfestsetzung nach dem RVG betrifft dagegen die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nach den §§ 45 ff. RVG und den Anspruch des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber (Mandaten) nach § 11 RVG (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, § 11 RVG Rn 4).
Tatsächlich wollte der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG n.F. nur die in der Rspr. der Landessozialgerichte streitige Frage klären, ob die Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG möglich war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2013 – L 39 SF 221/13 B E m.w.Nachw.), nicht aber ein Rechtsmittel bei der Kostenfestsetzung schaffen.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unzulässig wäre, weil der Beschwerdeantrag (ein Drittel der Mittelgebühr aus Nr. 3102 VV-RVG) den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG: 200,00 EUR) nicht übersteigt.
Für die Entscheidungen über die "hilfsweise" erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ist nicht der Senat, sondern das SG zuständig.