GKG §§ 52 Abs. 3 S. 1, 68 RVG § 32 Abs. 2
Leitsatz
- Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für den Beschwerdewert der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden.
- Betrifft der Klageantrag – wie hier – einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist gem. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgebend, sodass die Bedeutung der Sache in Fällen des Abs. 3 nicht nach Ermessen zu bestimmen ist.
Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2014 – 14 C 14.1151-1
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des VG ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Auch eine Änderung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da das VG den Streitwert nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG zutreffend auf 5.525,00 EUR festgesetzt hat.
Das VG hat den Streitwert für das Klageverfahren auf Gewährung von Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Nr. III des Einstellungsbeschlusses auf 5.525,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es sich dabei auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 19 Abs. 2 BföV gestützt und den Streitwert aus der Differenz der in § 19 Abs. 2 BföV a.F. genannten Kostenhöchstgrenzen für einen Anspruchszeitraum beruflicher Bildung von 36 und 7 Monaten gebildet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hält dies für unzutreffend und begehrt die Heraufsetzung des Streitwerts auf 7.450,00 EUR. Gem. § 19 Abs. 2 BföV sei der Streitwert unter Berücksichtigung der Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 in Höhe einer Förderdifferenz von 29 Monaten (36 Monate laut Klageantrag abzüglich 7 Monate festgesetzter Anspruch) festzusetzen.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig. Zwar hat der Bevollmächtigte nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht, so dass er aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts einlegen kann, wenn er den festgesetzten Streitwert als zu gering erachtet. Dieses Recht besteht jedoch nur in dem Umfang und im selben Rahmen wie das eines sonst am Wertsetzungsverfahren Beteiligten; er erlangt also nicht mehr Rechte als der von ihm vertretene Mandant (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn 94; Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 32 RVG Rn 12 u. 19). Demzufolge müssen die allgemeinen Voraussetzungen einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG auch dann vorliegen, wenn der Bevollmächtigte gegen die Streitwertfestsetzung aus eigenem Recht vorgeht.
Vorliegend ist die Streitwertbeschwerde gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt. Maßgebend für die Berechnung des Beschwerdegegenstands ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für den Beschwerdewert der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. Oestreich, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, Stand Dez. 2013, § 68 Rn 19; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 68 Rn 6; Hartmann, KostG a.a.O. Rn 17; BayVGH, Beschl. v. 3.9.2013 – 6 C 13.1598). Nach Nr. 3100 VV erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren des ersten Rechtszugs eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Diese beträgt – unter Zugrundelegung der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung – bei einem Streitwert von 5.525,00 EUR 354,00 EUR. Da die Umsatzsteuer in die Gebühr einzurechnen ist, errechnet sich somit insgesamt eine Gebühr von 421,26 EUR. Bei einem Streitwert von 7.450,00 EUR beläuft sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer auf 542,64 EUR. Der Differenzbetrag von 121,38 EUR liegt somit unter dem Beschwerdewert von 200,00 EUR. Dass dem Prozessbevollmächtigten, der die Klage mit Schriftsatz an das VG zurückgenommen hat, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen wäre, für denselben Gegenstand neben der Verfahrensgebühr noch weitere Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zustehen würden und deshalb der maßgebliche Beschwerdewert überschritten wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die in der Rspr. strittige Frage, ob das Rechtsmittelgericht bei einer mangels ausreichendem Beschwerdewert unzulässigen Streitwertbeschwerde die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von Amts wegen ändern darf (so OVG NW, Beschl. v. 13.6.2012 – 12 E 486/12 m.w.Nachw.; a.A. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmerma...