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AGS 9/2014, Berechnung des Beschwerdegegenstands bei einer Streitwertbeschwerde des Anwalts; Streitwert einer bezifferten Geldforderung

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GKG §§ 52 Abs. 3 S. 1, 68 RVG § 32 Abs. 2

Leitsatz

  1. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für den Beschwerdewert der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden.
  2. Betrifft der Klageantrag – wie hier – einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist gem. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgebend, sodass die Bedeutung der Sache in Fällen des Abs. 3 nicht nach Ermessen zu bestimmen ist.

Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2014 – 14 C 14.1151-1

1 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des VG ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Auch eine Änderung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da das VG den Streitwert nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG zutreffend auf 5.525,00 EUR festgesetzt hat.

Das VG hat den Streitwert für das Klageverfahren auf Gewährung von Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Nr. III des Einstellungsbeschlusses auf 5.525,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es sich dabei auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 19 Abs. 2 BföV gestützt und den Streitwert aus der Differenz der in § 19 Abs. 2 BföV a.F. genannten Kostenhöchstgrenzen für einen Anspruchszeitraum beruflicher Bildung von 36 und 7 Monaten gebildet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hält dies für unzutreffend und begehrt die Heraufsetzung des Streitwerts auf 7.450,00 EUR. Gem. § 19 Abs. 2 BföV sei der Streitwert unter Berücksichtigung der Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 in H...

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