Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 226,10 EUR nach §§ 611, 675 BGB.
Nach std. Rspr. ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06 [= AGS 2007, 386]; Urt. v. 18.9.1997 – IX ZR 49/97 [= AGS 1998, 2]). Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
Vor diesem Hintergrund beruht die Erwartungshaltung des Beklagten und seiner Mutter tatsächlich auf falschen Annahmen. Denn anders als die meisten Handwerker stellen sich Rechtsanwälte nicht zunächst kostenlos vor und geben dem Mandanten nicht die Gelegenheit, mehrere Angebote kostenlos zu vergleichen.
Gleichwohl ist die Willenserklärung des Klägers, die in der Aufnahme des Gesprächs mit Frau E unter Übergabe des Aufnahmebogens zu sehen ist, entgegen dem vermutlichen inneren Willen des Beklagten, aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach liegt ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags vor.
Dies ergibt sich aus dem Aufnahmebogen. In diesem ist insbesondere vermerkt, dass eine "entgeltliche Rechtsberatung" erfolgen solle. Auch wird in der Folge auf die Vergütungshöhe hingewiesen. Indem der Beklagte diesen Bogen unterschrieben hat, hat er für einen Dritten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er einen gewöhnlichen Rechtsanwaltsvertrag, d.h. einen Vertrag über eine entgeltliche Rechtsberatung abschließen wollte. Anders als der Beklagte meint, kann auch nicht daraus gefolgert, dass er das Feld zu dem Thema der begehrten Rechtsberatung nicht ausgefüllt hat, dass die Beratung unentgeltlich erfolgen sollte. Denn der Beklagte hat gleichwohl die Erklärung mit der Bitte um entgeltliche Beratung unterzeichnet. Wenn er eine unentgeltliche Beratung gewollt hätte, hätte er dies deutlicher – etwa durch Durchstreichen – zum Ausdruck bringen müssen. Denn seine Unterschrift umfasst auch die Erklärung zur Entgeltlichkeit. Daran ändert es auch nichts, dass Frau E das teilweise Blankett erst nachträglich ausgefüllt hat.
Den Gegenbeweis eines unentgeltlichen Beratungsvertrags hat der Beklagte durch die Aussage der Zeugin N nicht führen können. Diese hat – in Kenntnis des Falles – zunächst bei ihrer eigenen Schilderung des Gesprächsverlaufs nicht angegeben, dass der Beklagte auf einer unentgeltlichen Beratung bestanden habe. Vielmehr hat sie geschildert, dass über Geld nicht gesprochen worden sei. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat sie behauptet, dass ihr Sohn jedenfalls ein Synonym für "unentgeltlich" verwendet hat. Diese Aussage ist nicht überzeugend. Vielmehr scheint sie von einer Voreingenommenheit der Zeugin N veranlasst zu sein. Denn sie ging offensichtlich von vorneherein von der Unentgeltlichkeit des Gesprächs aus. Andere Gespräche, etwa bei der Terminsvereinbarung, über die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Gesprächs konnte die Zeugin aus eigener Anschauung nicht wiedergeben, sondern konnte nur wiederholen, was ihr der Beklagte berichtet hatte.
Ebenso wenig überzeugte die Darstellung des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung. Vollkommen lebensfremd erscheint die Aussage, dass er direkt bei der Begrüßung explizit gesagt haben will, dass er ein "kostenloses Informationsgespräch" wolle. Durchaus wahrscheinlich hat der Beklagte zwar das Wort "Informationsgespräch" verwendet. Es erscheint aber äußerst zweifelhaft, dass er das Wort kostenlos verwendet hat. Denn bereits nach seiner eigenen Erwartungshaltung war ein Informationsgespräch ja kostenlos. Vor diesem Hintergrund bestand für diesen Hinweis kein Anlass. Auch widerspräche der Ablauf den gewöhnlichen Umgangsformen.
Das Angebot des Beklagten hat Frau E für die Klägerin auch durch Aufnahme des Gesprächs angenommen. Die Kläger haben es nicht zum Anlass genommen, dass Frau E – wie sie merkten – das Feld zur entgeltlichen Rechtsberatung ausfüllte, aus ihrer Sicht klarstellend auf ihre Erwartungshaltung hinzuweisen.
Gegen die Unentgeltlichkeit spricht auch die individualisierte Beratung. Denn der Beklagte wurde über den durchaus speziellen Fall eines Zahntechnikers, der trotz unzureichender Abiturnote Zahnmedizin studieren möchte, informiert. Es wurde insbesondere auf die Möglichkeit eines Einstiegs in einem höheren Semester eingegangen. Diesem speziellen Bedürfnis des Beklagten wurde begegnet, was den Rahmen einer größeren Informationsveranstaltung deutlich sprengte.
Die Höhe der Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG ist nicht zu beanstanden. Sie ist hier mangels anderer Vereinbarungen anwendbar. Namentlich steht sie – unter Berücksichtigung des in der Verwaltungsgerichtspraxis regelmäßig angenommenen Gegenstandswerts von 10.000,00...