BGB §§ 133, 157, 675 RVG § 34
Leitsatz
- Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
- Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.
AG Steinfurt, Urt. v. 13.2.2014 – 21 C 979/13
1 Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den Beklagten anwaltliche Honoraransprüche geltend.
Der Beklagte beabsichtigt, trotz eines Notendurchschnitts im Abitur von 2,7 ein Studium der Zahnmedizin aufzunehmen, nachdem er eine Ausbildung zum Zahntechniker absolvierte hat. Um sich über die Möglichkeiten zu erfahren, eine Klage auf Zulassung anzustrengen, vereinbarte der Beklagte einen Termin mit der bei der Klägerin tätigen Rechtsanwältin E. Diese wirbt auch per Zeitungsinserat für Informationsveranstaltungen zu Studienplatzklagen.
Zu dem Gespräch suchte der Beklagte in Begleitung seiner Mutter, der Zeugin N, die Räumlichkeiten der Klägerin auf. Ihnen wurde ein Aufnahmebogen ausgehändigt. Dieser wurde hinsichtlich der persönlichen Angaben ausgefüllt und unterschrieben. Weder die Bankverbindung noch der Gegenstand der Beratung wurden angegeben, für den ein Feld unterhalb der Bezeichnung "entgeltliche Rechtsberatung" vorgesehen war.
Das Gespräch zwischen Rechtsanwältin E und dem Beklagten dauerte ca. 35 Minuten. Das Feld zu dem Gegenstand der Rechtsberatung füllte Frau E während des Gesprächs aus. Frau E war wiederholt durch ihren anwesenden Hund abgelenkt. Während des Gesprächs wurden insbesondere die Möglichkeiten, aufgrund der abgeschlossenen Zahntechnikerausbildung einen sogenannten Quereinstieg in ein höheres Semester zu versuchen, eruiert.
Die Klägerin stellte für das Beratungsgespräch die Klageforderung in Rechnung und mahnte den Betrag mit Schreiben vom 1.8.2013 an.
Die Klägerin behauptet, dass ein Anwaltsvertrag geschlossen sei, aufgrund dessen sie berechtigt sei, die geltend gemachte Erstberatungsgebühr in Rechnung zu stellen. Während des Gesprächs seien konkrete, individuelle Auskünfte zur Situation des Beklagten erteilt worden. Jeder Mitarbeiter oder Rechtsanwalt hätte dem Ansinnen einer unentgeltlichen Rechtsberatung sofort widersprochen.
Der Beklagte behauptet, dass lediglich ein kostenloses Informationsgespräch erfolgen sollte. Hierauf habe er bereits bei der telefonischen Terminsvereinbarung hingewiesen. Auch habe er bewusst das Feld zur entgeltlichen Rechtsberatung nicht ausgefüllt. Der Kläger habe zu Beginn des Gesprächs noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, eine unentgeltliche Information haben zu wollen. Frau E habe deshalb während des Gesprächs wiederholt betont, dass sie vor einer Mandatierung keine weiteren Angaben machen könne. Man habe sich nur kennengelernt. Frau E habe lediglich Informationen mitgeteilt, die auch der Informationsbroschüre in den Kanzleiräumen zu entnehmen gewesen seien. Der Beklagte ist der Auffassung, dass Frau E jedenfalls ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe, indem sie nicht über den Gegenstandswert mit ihm gesprochen habe.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 226,10 EUR nach §§ 611, 675 BGB.
Nach std. Rspr. ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden (BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06 [= AGS 2007, 386]; Urt. v. 18.9.1997 – IX ZR 49/97 [= AGS 1998, 2]). Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
Vor diesem Hintergrund beruht die Erwartungshaltung des Beklagten und seiner Mutter tatsächlich auf falschen Annahmen. Denn anders als die meisten Handwerker stellen sich Rechtsanwälte nicht zunächst kostenlos vor und geben dem Mandanten nicht die Gelegenheit, mehrere Angebote kostenlos zu vergleichen.
Gleichwohl ist die Willenserklärung des Klägers, die in der Aufnahme des Gesprächs mit Frau E unter Übergabe des Aufnahmebogens zu sehen ist, entgegen dem vermutlichen inneren Willen des Beklagten, aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach liegt ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags vor.
Dies ergibt sich aus dem Aufnahmebogen. In diesem ist insbesondere vermerkt, dass eine "entgeltliche Rechtsberatung" erfolgen solle. Auch wird in der Folge auf d...