ZPO § 788 RVG VV Nr. 1009
Leitsatz
Die Erstattung der Kosten einer Vollstreckungsandrohung setzt voraus, dass dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung belassen worden ist.
AG Osnabrück, Beschl. v. 16.9.2013 – 46 M 247/13
1 Aus den Gründen
Die Vollstreckungserinnerung ist gem. § 788 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist dem Schuldner auszuhändigen, weil er vollständig gezahlt hat.
Dem Gläubiger steht kein Anspruch auf Hebegebühren in einer Gesamthöhe von 186,43 EUR zu, da es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO handelt. Hebegebühren sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Einschaltung eines Rechtsanwalts hat (Zöller/Herget, § 91, Stichwort "Geld"). Dies muss erst recht dann gelten, wenn der Zahlungseinzug, wie bei einem Insolvenzverwalter, zum Amt gehört und zudem die Zahlungsüberwachung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, der bereits die Hebegebühr erhält.
Dem Gläubiger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Mahnschreibens vom 3.8.2011 hinsichtlich der Rate für August 2011 zu.
Bei den Kosten eines Mahnschreibens zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung kann es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handeln. Dies setzt aber voraus, dass dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung bleibt. Hier war der Schuldner gerade zwei Tage in Zahlungsverzug, als bereits gemahnt wurde. Dies ist verfrüht und nicht angemessen.
2 Anmerkung
I. Erstattung der Kosten des Mahnschreibens
Die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von zwei Wochen als notwendig und damit als erstattungsfähig anzusehen.
II. Erstattung der Hebegebühr
Soweit das AG die Erstattung der Hebegebühr abgelehnt hat, entspricht dies der überwiegenden Auffassung:
Zahlung an den Prozessbevollmächtigten wird verlangt |
Keine Erstattungsfähigkeit wird angenommen, wenn der Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer Geldempfangsvollmacht Zahlung unmittelbar an sich verlangt. |
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Das gilt auch bei einem Geldeinzug durch den Gerichtsvollzieher und Zahlung an den Prozessbevollmächtigten, wenn die Zahlung unmittelbar an den Gläubiger hätte erfolgen können. |
Veranlassung durch Gläubiger |
Darüber hinaus ist die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr auch verneint worden, wenn der Schuldner durch den Gläubiger veranlasst wird, an den Prozessbevollmächtigten zu zahlen. |
Nur Angabe von Anwaltskonten |
Lediglich dann, wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts insoweit notwendig erscheint, insbesondere der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Titel eine Zahlung an den Prozessbevollmächtigten vorsieht, kann eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein. |
Lotte Thiel
AGS, S. 424 - 425