FamFG § 70 Abs. 3 S. 2 GNotKG § 26 Abs. 3
Leitsatz
Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.
BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 540/13
1 Sachverhalt
Das Verfahren hat die Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung und einer beabsichtigten Zwangsmedikation zum Gegenstand.
Der Betroffene ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt und steht seit Dezember 2010 unter Betreuung. Seit Mitte Februar 2013 ist er aufgrund eines strafrechtlichen Unterbringungsbefehls forensisch untergebracht.
Im Mai 2013 beantragte der Beteiligte zu 2) als Betreuer, die Unterbringung des Betroffenen zu einer zwangsweisen Heilbehandlung nach § 1906 BGB zu genehmigen.
Das AG hat diesen Antrag unter Hinweis auf die strafrechtliche Unterbringung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Betroffenen und vom Betreuer namens des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. … (wird ausgeführt) …
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG; BGBl I S. 2586) nichts an dem durch § 128b S. 1 KostO ausdrücklich geregelten Zustand ändern, dass Unterbringungsverfahren gerichtsgebührenfrei sind (BT-Drucks 17/11471 S. 160). Deshalb sieht das Gesetz bereits keinen Gebührentatbestand für Unterbringungsverfahren vor (vgl. BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15.2.2014] § 128b Rn 11; Friedrich in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 26 Rn 1; Sommerfeldt, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG § 26 Rn 10). Für die gerichtlichen Auslagen wird durch § 26 Abs. 3 GNotKG – mit dem die Regelung des § 128b S. 2 KostO übernommen werden sollte (BT-Drucks 17/11471 S. 162) – bestimmt, dass dem Betroffenen nur die an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge auferlegt werden können und dies auch nur dann, wenn die Auslagen nicht als Gerichtskosten einem anderen auferlegt sind. Wie schon unter der Geltung der KostO (vgl. Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO § 128b Rn 5; BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15.2.2014] § 128b Rn 3) erstreckt sich die Gebührenfreiheit dabei auf die Rechtsmittelinstanzen. Dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung der Rechtslage vornehmen wollte, ist nicht ersichtlich.
Die Gebührenfreiheit gilt auch für unstatthafte Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren. Denn anders als im Anwendungsbereich der §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14 [= AGS 2014, 232]; v. 7.12.2010 – VIII ZB 77/10 u.v. 14.6.2007 – V ZB 42/07), bei denen es sich um spezielle Gebührenbefreiungstatbestände für kostenrechtliche Rechtsmittelverfahren handelt, lässt sich für Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren weder aus der gesetzlichen Systematik noch aus dem Gesetzeszweck eine Beschränkung der Gebührenbefreiung lediglich auf statthafte Rechtsmittel entnehmen.
AGS, S. 407