1. Der Senat entscheidet gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern, da auch die angefochtene Entscheidung des LG nicht durch den Einzelrichter, sondern die Kammer ergangen ist.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft. Das OLG ist an die – hier auch zu Recht erfolgte – Zulassung der weiteren Beschwerde durch das LG gebunden, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 4 RVG.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt.
3. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO).
a) Die angefochtene Entscheidung enthält in formeller Hinsicht keine durchgreifenden Rechtsfehler.
Dass die angefochtene Entscheidung durch die Kammer getroffen wurde, ohne dass zuvor eine Übertragung durch den originären Einzelrichter auf diese nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG stattgefunden hat, ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 4 RVG unschädlich (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.5.2012 – 2 Ws 242/12 [= AGS 2012, 390]).
Die Beschwerde war auch statthaft, da der Beschwerdewert gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG erreicht und die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden war (§§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
b) Die angefochtene Entscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
Das LG hat die Beschwerde gegen den Beschluss des AG zu Recht als unbegründet verworfen.
Dem Verteidiger stehen keine über die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Vergütung hinausgehenden Ansprüche gegen die Staatskasse zu.
aa) Der Verteidiger kann die Gebühren Nrn. 4100, 4106 VV und die Pauschale Nr. 7002 VV nur einmal gegen die Staatskasse geltend machen. Die nach der Verbindung der Verfahren erfolgte Beiordnung des Verteidigers führt nicht dazu, dass der Verteidiger sowohl für die bisherige Tätigkeit als Wahlverteidiger im führenden Verfahren als auch die im hinzu verbundenen Verfahren entfaltete Tätigkeit Gebühren als Pflichtverteidiger abrechnen kann.
Inwieweit ein Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse Gebühren geltend machen kann, die vor seiner Beiordnung entstanden sind, richtet sich nach § 48 Abs. 6 RVG (bzw. dem zum gem. § 60 Abs. 1 RVG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden identischen § 48 Abs. 5 RVG a.F.). Dabei ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten, welche Gebühren zu erstatten sind, wenn eine Beiordnung erst erfolgt, nachdem mehrere Verfahren, in denen der Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger tätig war, i.S.d. § 4 StPO verbunden worden sind.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers waren die Verfahren nicht lediglich gem. § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Bei dieser lockeren Verbindung hätten die Verfahren ihre rechtliche Selbstständigkeit behalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 237 Rn 8). Ein aus der Beiordnung in einem der Verfahren hergeleiteter Vergütungsanspruch für das andere Verfahren wäre dann von vornherein nicht in Betracht gekommen. So ist auch der Hinweis des Gesetzgebers, dass sich die Klarstellung des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG (bzw. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a.F.) nicht auf Verbindungen nach § 237 StPO beziehe (BT-Drucks 175/1971 S. 201), zu verstehen. Vielmehr ist hier eine weitergehende Verbindung nach § 4 StPO i.S. einer Verfahrensverschmelzung erfolgt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 1).
Während das OLG Rostock vertritt, dass in derartigen Fällen die bis zur Verbindung in den Einzelsachen entstandenen Wahlverteidigergebühren bestehen bleiben und der Verteidiger diese nicht nochmals als Pflichtverteidiger ersetzt verlangen kann (Beschl. v. 27.4.2009 – I Ws 8/09), wird teilweise vertreten, dass dem Rechtsanwalt über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzu verbundenen Verfahren erwachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig geworden ist (OLG Bremen, Beschl. v. 7.8.2012 – Ws 137/11, m.w.Nachw.).
Im Gegensatz zu den vorgenannten Auffassungen, die § 48 Abs. 6 S. 3 RVG nur auf nach der Beiordnung hinzu verbundene Verfahren anwendbar halten (daraus jedoch unterschiedliche Konsequenzen ziehen), gilt diese Bestimmung nach anderer Ansicht auch für Verbindungen vor der Beiordnung (OLG Koblenz, Beschl. v. 30.5.2012 – 2 Ws 242/12 m.w.Nachw.). Dabei soll eine Erstreckung der Beiordnung auf die hinzu verbundenen Verfahren in der Regel dann ausgesprochen werden, wenn auch in dem hinzu verbundenem Verfahren als solchem bereits eine Verteidigerbestellung angestanden hätte (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 583/10).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
Der Wortlaut und die Gesetzessystematik lassen beide Interpretationen zu. Einerseits enthält § 48 Abs. 6 S. 3 RVG keine Einschränkung auf nach der Beiordnung verbundene Verfahren, andererseits lässt sich der Formulierung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG hinsichtlich der Vergütung f...