- § 48 Abs. 6 S. 3 RVG gilt auch für bereits vor der Beiordnung hinzu verbundene Verfahren.
- Im Verfahren über eine weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG ist die Richtigkeit einer Erstreckungsentscheidung nicht zu überprüfen.
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