1. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG gilt auch für bereits vor der Beiordnung hinzu verbundene Verfahren.
  2. Im Verfahren über eine weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG ist die Richtigkeit einer Erstreckungsentscheidung nicht zu überprüfen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.4.2014 – 1 Ws 48/14

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