Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3, Abs. 6 S. 1 und 4 RVG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung ergibt, dass dem im Verfahren bestellten Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse für seine auf das Adhäsionsverfahren bezogene Tätigkeit keine Vergütung zusteht, weil er nicht auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG).
1. Nachdem der Angeklagte keinen entsprechenden Antrag im Verfahren gestellt hat, wurde ihm weder Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO bewilligt noch ist eine ausdrückliche Beiordnung des Pflichtverteidigers für das Adhäsionsverfahren erfolgt.
2. Die Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger des Angeklagten nach §§ 140, 141 StPO als solche umfasst nicht auch das Tätigwerden zur Abwehr eines gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrages.
Während der BGH die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch das Tätigwerden zur Abwehr von Adhäsionsanträgen umfasst, ausdrücklich offengelassen hat (NJW 2001, 2486), wird diese in der obergerichtlichen Rspr. und der Lit. unterschiedlich beantwortet.
a) Teile der Lit. (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 140 Rn 5; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 140 Rn 4) und der Rspr. (vgl. OLG Schleswig NStZ 1998, 101; OLG Hamm StraFo 2001, 361; OLG Köln StraFo 2005, 394 [= AGS 2005, 436]; OLG Rostock StV 2011, 656 [= AGS 2011, 540], jeweils m.w.Nachw.) vertreten die Auffassung, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten im Adhäsionsverfahren umfasse, ohne dass es einer zusätzlichen und gesonderten Beiordnung oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfe. Grund hierfür sei, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger für das gesamte Strafverfahren gelte, daher auch für das Adhäsionsverfahren als unselbstständigen Teil des Strafverfahrens, und sich der Angeklagte insgesamt verteidigen müsse. Die Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren lasse sich nicht von derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren trennen, zumal beide in unmittelbarer Wechselwirkung stünden. Es sei daher praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich Einfluss zumindest auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte.
b) Nach der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. ist die Abwehr von Adhäsionsanträgen jedoch nicht von der Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst (vgl. OLG Hamm NJW 2013, 325 [= AGS 2013, 13]; OLG Karlsruhe StraFo 2013, 84; OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2012, 508; OLG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2013 – 1 Ws 6/13, wie schon VRS 119, 225 unter ausdrücklicher Aufgabe der früher vertretenen Gegenansicht in NStZ-RR 2006, 347; KG JurBüro 2011, 254; OLG Oldenburg StraFo 2010, 306 [= AGS 2010, 42]; OLG Stuttgart Justiz 2009, 201 [= AGS 2009, 38]; OLG Celle NStZ-RR 2008, 190 [= AGS 2008, 229]; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; jeweils m.w.Nachw.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass die Verteidigerbestellung nur soweit reiche, wie es nötig sei, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen. Der Gesetzgeber habe in § 404 Abs. 5 StPO eine besondere Beiordnungsregelung getroffen, die sich an Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht orientiere und sowohl in ihrem Ablauf als auch in den anzuwendenden Entscheidungsmaßstäben von dem Verfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers unterscheide. Diese würde weitestgehend ins Leere laufen, wenn man die allgemeine Beiordnung nach § 140 StPO genügen lassen würde.
c) Der Senat schließt sich (in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 1. Senats des OLG Koblenz im Beschl. 1 AR 22/11 Str v. 26.9.2011) der h.A. an.
Für diese spricht, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach §§ 140, 141 StPO und die Vertretung und Beiordnung im Adhäsionsverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Pflichtverteidigerbestellung stellt sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips zur Sicherung des Interesses des Rechtsstaates an einem prozessordnungsgemäßen Verfahren und an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten sowie als Ausgestaltung des Gebots fairer Verfahrensführung dar (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 1; Karlsruher Kommentar, a.a.O, Rn 1; jeweils m.w.Nachw.). Demgegenüber gehört das Adhäsionsverfahren nicht zu den Prozessabschnitten, die den staatlichen Strafanspruch realisieren, sondern ist ein Annex, der das zivilrechtliche Anspruchsinteresse des Verletzten aus rechtsökonomischen Erwägungen und wegen des Sachzusammenhangs in das Strafverfahren integriert (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.), ohne dass der rein zivilrechtliche Charakter dadurch verloren geht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ...