GKG § 63 Abs. 2 RVG § 23 Abs. 2
Leitsatz
- Eine Wertfestsetzung kommt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Richters nicht in Betracht.
- Der auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beläuft sich auf den vollen Wert der Hauptsache.
LG Dortmund, Beschl. v. 7.7.2014 – 11 T 34/14
1 Sachverhalt
Der Beklagte hatte den Abteilungsrichter des AG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Ablehnungsantrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen hatte er Beschwerde erhoben.
Das Beschwerdegericht hat daraufhin die Beschwerde zurückgewiesen und den Streitwert des Verfahrens auf ein Fünftel der Hauptsache festgesetzt.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt, den Beschluss aufzuheben, da eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren unzulässig sei.
Gleichzeitig hat er beantragt, gem. § 33 RVG den Wert für die Anwaltsgebühren festzusetzen und zwar auf den Wert der Hauptsache.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde des Klägervertreters überhaupt zulässig ist, da es jedenfalls einer Wertfestsetzung nach dem GKG nicht bedurfte. Denn die Gerichtsgebühren richten sich nach Nr. 1812 GKG-KostVerz.
Auf den Antrag des Klägervertreters ist der Wert des Gegenstands für die Beschwerdeinstanz auf den vollen Hauptsachewert anzusetzen (vgl. zum Wert des Beschwerdegegenstands bei Richterablehnungsverfahren BGH NJW 1968, 796; OLG Frankfurt BeckRS 2006, 03299).
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend.
Immer wieder – selbst bis hin zum BGH – finden sich "Streitwertfestsetzungen" in einfachen Beschwerdeverfahren. Dies ist unzutreffend. In einfachen Beschwerdeverfahren werden keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben, sondern Festgebühren (z.B. wie hier nach Nr. 1812 GKG-KostVerz: 60,00 EUR). Eine Streitwertfestsetzung ist nach § 63 GKG aber nur dann zulässig, wenn sich Gerichtsgebühren nach dem Wert bestimmen.
Ein Teil der Rspr. geht sogar davon aus – und in diese Richtung geht auch die Entscheidung des LG Dortmund – dass solche unsinnigen Streitwertfestsetzungen ins Leere gehen, also keine Bindungswirkung entfalten und daher auch den Anwalt nicht beschweren.
Zutreffend war es, auf Antrag nach § 33 RVG den Wert des Beschwerdegegenstands festzusetzen. Nach einhelliger Rspr. beläuft sich der Wert eines Beschwerdeverfahrens über die Ablehnung von Richtern auf den vollen Wert der Hauptsache.
Für die Ablehnung eines Sachverständigen wird dagegen nur ein Bruchteil in Höhe von einem Drittel der Hauptsache angenommen.
Norbert Schneider
AGS, S. 417