1. Legt der unterlegene Beteiligte gegen eine Entscheidung des FamG zunächst nur fristwahrend Beschwerde ein, sind die Kosten eines vom Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren beauftragten Anwalts gleichwohl zu erstatten.
  2. Wird einem Kostenfestsetzungsantrag nach abschlägiger Bescheidung im Rechtsmittelverfahren stattgegeben, so fallen die Beschwerdekosten dem Kostenfestsetzungsgegner zur Last, unabhängig davon, wie er sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2014 – 2 WF 49/14

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