ZPO § 91 RVG VV Nrn. 3200, 3201
Leitsatz
- Legt der unterlegene Beteiligte gegen eine Entscheidung des FamG zunächst nur fristwahrend Beschwerde ein, sind die Kosten eines vom Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren beauftragten Anwalts gleichwohl zu erstatten.
- Wird einem Kostenfestsetzungsantrag nach abschlägiger Bescheidung im Rechtsmittelverfahren stattgegeben, so fallen die Beschwerdekosten dem Kostenfestsetzungsgegner zur Last, unabhängig davon, wie er sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2014 – 2 WF 49/14
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung ihrer Kosten der zweiten Instanz in einem güterrechtlichen Verfahren.
Mit am 4.12.2012 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner "fürsorglich zur Fristwahrung" Beschwerde gegen den ihm am 8.11.2012 zugestellten Beschluss des AG v. 19.9.2012 eingelegt, mit dem er – unter Abweisung des Antrages der Antragstellerin im Übrigen – zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 13.074,79 EUR verurteilt worden war.
Die Antragstellerin hat daraufhin mit am 11.12.2012 beim AG eingegangenem Schriftsatz gegen den Beschluss des AG Anschlussbeschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner hat mit am 7.1.2013 beim AG eingegangenem, an den Senat weitergeleiteten und dort am 14.1.2013 eingegangenem Schriftsatz die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Nach Hinweis des Senats auf den Eingang des Antrags nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsgegner mit Schriftsatz v. 24.1.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz v. 7.2.2013 auf Aufforderung des Senats mitgeteilt, dem Ruhen des Verfahrens nicht zuzustimmen.
Nach Hinweis des Senats auf gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehende Bedenken hat der Antragsgegner die Beschwerde am 25.2.2013 zurückgenommen.
Der Senat hat den Antragsgegner des Rechtsmittels der Beschwerde für verlustig erklärt, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 2.674,79 EUR festgesetzt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung ihrer Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt.
Das AG hat den Festsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei nur zur Fristwahrung eingelegt und nicht begründet worden, die Antragstellerin habe keinen Zurückweisungsantrag und damit keinen Sachantrag im Beschwerdeverfahren gestellt und die Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren seien lediglich rein formaler Natur gewesen. Das Gebot, die Kosten möglichst gering zu halten, sei zu beachten.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde mit dem Antrag, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 271,20 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt sie vor, die Anschlussbeschwerde sei nicht aus rein formalen Gründen eingelegt worden. Sie ist der Auffassung, es genüge, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Antrag des Mandanten hin pflichtgemäß prüft, ob etwas zu veranlassen sei. Das Einreichen eines Schriftsatzes genüge in der Regel für die Annahme, die Gebühr sei verdient. Aus der Verpflichtung des Gegners, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen, zu denen auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes des obsiegenden Beteiligten gehörten, sei zu entnehmen, dass dieser einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen dürfe und diese Kosten erstattungsfähig seien. Maßgeblich sei, ob eine verständige Prozesspartei einen Anwalt beauftragen würde. Umstände, die die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als unverständlich oder gar rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Es müsse genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten dürfe; im Normalfall könne ihm nicht zugemutet werden, so lange zu warten, bis der Rechtsmittelführer einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt habe.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, der ihr stattgegeben hat.
2 Aus den Gründen
Entgegen der Auffassung des AG ist der Antragstellern im Beschwerdeverfahren eine 1,1-fache Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3200, 3201 VV in Höhe von insgesamt 271,20 EUR zu erstatten. Die die 1,1-fache Gebühr ist aufgrund der Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten entstanden und auch nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig.
Die 1,1fache Verfahrensgebühr ist nach den Nrn. 3200, 3201 VV angefallen. Die Entstehung der Verfahrensgebühr setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung seines Auftrages im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden ist (BGH FamRZ 2013, 292 [= AGS 2013, 7]; Maue, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 3200-3205 VV); Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die – wie die ...