Die Klägerin hatte für ihren Rechtsstreit von dem LG Krefeld einen auswärtigen Anwalt beauftragt, der seine Kanzlei allerdings noch im Gerichtsbezirk des LG Krefeld hatte. Die Rechtspflegerin hat die angemeldeten Reisekosten abgesetzt und dies damit begründet, die Partei hätte sich einen Anwalt aus Krefeld nehmen müssen, um Reisekosten zu vermeiden. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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